US-Gewährleistung

(www.gtai.de)

Das Gewährleistungsrecht, das in der fast ausschließlichen Regelungskompetenz der einzelnen Bundesstaaten liegt, ist durch den Uniform Commercial Code (UCC), der in nahezu allen Bundesstaaten gilt, weitgehend vereinheitlicht. Für den Bereich des Kaufrechts unterscheidet UCC § 2-314 bei beweglichen Sachen zwischen gesetzlicher und vertraglicher Gewährleistung (implied und express warranties). Jeder Verkäufer trägt im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die Einstandspflicht für die Übertragung rechtsmangelfreien Eigentums und haftet für die Eignung der Kaufsache zu einem bestimmten Vertragszweck (UCC § 2-312/315). Kaufleute trifft darüber hinaus die Gewährleistungspflicht, dass ihre Ware von durchschnittlicher Qualität und für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sowie adäquat verpackt ist (UCC § 2-314).

Rechtsfolgen der gesetzlichen Gewährleistung:

– Erfüllungspflicht in Ausnahmefällen (specific performance), UCC § 2-716;

– Rücktritt des Käufers (cancelation), UCC § 2-711;

– Schadensersatz inkl. Minderwert und unmittelbaren Mangelfolgeschäden bei Voraussehbarkeit (damages), UCC § 2-714/715.

Die Gewährleistungsklage ist innerhalb von vier Jahren nach Übergabe der Kaufsache ungeachtet des Zeitpunkts der Entdeckung des Mangels zu erheben (UCC § 2-725).

Für den Verkauf von Konsumgütern an Endverbraucher bestehen besondere Regelungen (15 United States Code (USC), § 2301 ff.).

Siehe auch

www.law.cornell.edu/ucc/ucc.table.html

www.law.cornell.edu/uscode/html/uscode15/usc_sup_01_15.html

http://www.gtai.de/recht

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