Ergreifen SIE die Initiative bei der Beantwortung der Frage, wer die Vertragsentwürfe erstellen soll. Wer schreibt, der bleibt, wer moderiert, der führt. Und bleiben Sie der Master of Ceremony, so dass Ihr Vertragspartner Ihre Entwürfe eben nur kommentiert und sich in Ihrer Vertragsstruktur bewegt. Verhandlungen sind für Sie oft schwieriger und kostspieliger, sobald der potentielle Vertragspartner (denn dieser Grundsatz gilt auch schon bei der Erstellung eines Letter of Intent oder Memorandum of Understanding) seinen Vertragsentwurf vorgelegt hat, und Sie dann seinen Vertragsentwurf erst einmal so umformulieren müssen, dass er Ihren Interessen und gewünschten oder vertrauten Strukturen gerecht wird. Ausserdem können Sie viel leichter Klauseln ins Spiel bringen, die für Sie nicht Prio 1 haben und somit für Sie von Anfang gutes Verhandlungspotential schaffen. Wie so oft gilt natürlich auch hier die Erfahrung, dass grundsätzlich der Stärke von Zweien die Vorgaben macht und versucht, seine Vorstellungen von Anfang an auch betreff Vertragsstruktur, anwendbarem Recht etc. durchzusetzen. Aber mit Geschick und guten Argumenten kann es auch dem scheinbar schwächeren Vertragspartner gelingen, faire Klauseln durchzusetzen. Denn letztlich ist eine Transaktion nur eine gute Transaktion, wenn sich beider Parteien Interessen ausreichend im Vertrag wiederfinden.
NIETZER®. Unternehmensrecht
- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
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