Produkthaftung in den USA , Kurzübersicht Teil 1

I. Haftungsgrundlagen

Produkthaftungsrecht ist in den USA aufgrund der sich überschneidenden und  konkurrierenden Haftungsgründe zunächst ausgesprochen unübersichtlich. Entsprechende Vorschriften finden sich nicht nur in zahlreichen produkt- oder branchenbezogenen Spezialgesetzen, sondern z.B. auch im Consumer Product Safety Act von 1992 (15 U.S.C. §§ 2051 – 2084) und in Produkthaftungsgesetzen der einzelnen Bundesstaaten.

Ansprüche wegen eines fehlerhaften Produkts können in fast allen US-Bundesstaaten auf

  1. die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung  („strict liability“) – Teil 1 (unten),
  2. die deliktische Verschuldenshaftung („negligence“) – Teil 2 (am 27.08.2010) sowie
  3. die vertragliche Gewährleistungshaftung („breach of warranty“) – Teil 3 (am 28.08.2010)

gestützt werden. Die vorgenannten drei Haftungsgrundlagen unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen sowie insbesondere in den nachfolgenden vier Faktoren:

  • Anforderungen hinsichtlich der Wirksamkeit von Haftungsauschlüssen
  • Umfang / Berechung des vom beklagten Unternehmen im Falle einer Verurteilung zu zahlenden Schadensersatzes (compensation / punitive damages)
  • Umfang der Verteidigungsmöglichkeiten des beklagten Unternehmens vor Gericht.
  • Dauer der Verjährungsfristen.

a) Strict liability: Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Nach der in der Praxis bedeutsamsten, verschuldensunabhängigen Produktgefährdungshaftung („strict liability“) haften der Hersteller und ihm gleichgestellte Personen verschuldensunabhängig und unabhängig von vertraglichen Beziehungen für einen Schaden, den ein von ihnen vertriebenes fehlerhaftes Produkt verursacht hat.

Für eine erfolgreiche Klage muss der Kläger mindestens nachfolgend aufgeführte Punkte nachweisen:

  1. der Beklagte hat ein Produkt in Verkehr gebracht;
  2. das Produkt war fehlerhaft und der Fehler hat das Produkt nicht angemessen sicher gemacht;
  3. dieser Zustand war für die Verletzung bzw. den Schaden des Klägers ursächlich.

Der Kläger muss dagegen nicht nachweisen, wie der betreffende Fehler entstanden ist oder dass der Beklagte fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung tritt vielmehr auch ein, wenn der beklagte Hersteller / Verkäufer alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat und ihn an dem Schaden kein Verschulden trifft.

Hierbei gilt es zu beachten, dass die einschlägigen branchenüblichen Sicherheitsbestimmungen dabei lediglich den Charakter von Mindestanforderungen haben.

Keine Haftung aus strict liability besteht, wenn die Ware nach dem in Verkehrbringen wesentlich verändert wurde und der Schaden durch die Änderung verursacht wurde. Der Verkäufer haftet ferner grundsätzlich nicht für eine nicht vorhersehbare missbräuchliche Verwendung des Produkts.

Vorteile der strict liability für den Kläger:

In der Praxis werden Ansprüche aus Produkthaftung meist auf die verschuldensunabhängige strict liability gestützt, da die oben aufgeführten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs relativ niedrig sind:

  • Ein Verschulden des Herstellers muss nicht nachgewiesen werden;
  • eine vertragliche Beziehung zum Hersteller ist nicht erforderlich;
  • die Haftung kann durch den Hersteller in letzter Konsequenz nicht ausgeschlossen werden;
  • ein eigenes Mitverschulden führt nicht unbedingt, wie bei anderen Haftungsansprüchen im angloamerikanischen Rechtskreis, zum Verlust des gesamten Anspruchs.

Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte ist heute in den meisten US-Bundesstaaten anerkannt. Sie wird jedoch abgelehnt von den US-Bundesstaaten Delaware, Massachusetts, Michigan, North Carolina und Virginia, mit der Begründung, derartige Ansprüche seien gesetzlich durch den so genannten Uniform Commercial Code (UCC) abschließend geregelt.

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