Der BGH hat in seiner am 2. Juli 2009 verkündeten Entscheidung seine eigene Rechtsprechung revidiert.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Urteil des Superior Court in Kalifornien / USA für vollstreckbar erklärt werden kann, dass ein zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch des International Arbitration Tribunal bestätigt. NIETZER & HÄUSLER hat die US-Klägerseite vertreten.
Hintergrund der Frage ist die Problematik, dass die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gem. der §§ 722, 723, 328 ZPO anderen Voraussetzungen unterliegt als die bei der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs zu prüfenden § 1061 ZPO i.V.m. Art 5 UNÜ.
Seit der Rechtsprechung des BGH vom 27. März 1984 schien diese Frage geklärt. In dem angeführten Urteil wurde ein New Yorker Schiedsspruch durch ein Exequatururteil für vollstreckbar erklärt und der Beklagte zugleich eigenständig zur Leistung verurteilt. Nach der sog. „doctrine of merger“, die nach US-amerikanischem Recht Anwendung findet, geht in diesem Fall der Schiedsspruch völlig in dem gerichtlichen Bestätigungsurteil auf, indem es sowohl sämtliche in dem Schiedsspruch ausdrücklich oder stillschweigend enthaltenen Tatsachenfeststellungen als auch die rechtlichen Schlussfolgerungen übernimmt. Der BGH hat in diesem Fall dem Antragsteller ein Wahlrecht zugestanden, ob er aus dem Exequatururteil oder dem Schiedsspruch vollstrecken will. Die erste Instanz (Berliner Landgericht) und zweite Instanz (Berliner Kammergericht) haben der Klage unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des BGH stattgegeben.
Der BGH hat jedoch die Vorlage zum Anlass genommen, eine Kehrtwende einzuschlagen und der „Doppelexequatur“ aus Gründen des Schuldnerschutzes den Boden zu entziehen. Der Schutz der deutschen Anerkennungsvoraussetzungen wäre sonst obsolet. Der Gläubiger hätte die Möglichkeit, seinen Schiedsspruch für die Vollstreckbarerklärung erst durch ein Exequatururteil bestätigen und zunächst für vollstreckbar erklären zu lassen mit dem Hintergrund anderer Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen.. Nach BGH dürfe der Antragsgegner jedoch nicht mehr als einem Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgesetzt sein, was bei einer möglichen Vollstreckbarerklärung sowohl des ausländischen Schiedsspruchs als auch des Exequatururteils der Fall wäre, zumal aufgrund divergierenden Streitgegenstands die Rechtskraft dem nicht entgegenstünde. Der Schutz des Schuldners gebiete es, ihm den gleichen Schutz zu gewähren, als würde aus dem Schiedsspruch vollstreckt. Eine gegenteilige Auffassung würde zur Umgehung der Prüfung der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit führen.
Dies sei auch im Einklang mit dem Europäischen Recht, wonach Exequaturentscheidungen, die auf Urteile bezogen sind, nicht für vollstreckbar erklärt werden können. Dies gelte auch, wenn es sich formell um eine gleichlautende Sachentscheidung handele. Im Übrigen schließen die Vorschriften des Europäischen Rechts über die Anerkennung und Vollstreckung die Schiedsgerichtsbarkeit aus. Im Verhältnis zu Drittstaaten sei kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen and sie unter einfacheren Bestimmungen anzuerkennen als solche von Mitgliedsstaaten.
Es bleibt festzuhalten, dass in Zukunft die neue Rechtsprechung des BGH bei Anträgen zur Vollstreckbarkeit von ausländischen Schiedssprüchen zu beachten ist und folglich engere Voraussetzungen im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung geprüft werden müssen.