Schafft die negative Feststellungsklage einer Inländischen Muttergesellschaft die örtliche Zuständigkeit für eine Klage der ausländischen Tochtergesellschaft?
Während sich eine deutsche Muttergesellschaft durch eine Negative Feststellungsklage vor einer drohenden Klage im Ausland zu schützen vermag -wenn der ausländische Staat das Verbot doppelter Rechtshängigkeit befolgt- gilt das nicht zugleich für die ausländische Tochtergesellschaft. Für sie besteht nicht die Möglichkeit, aufgrund einer besonderen „Nähe“ oder aus einem besonderem „Sachzusammenhang“ ebenfalls durch ein deutsches Gericht, unter Umständen als Streitgenosse, sich dieser Klage beizutreten bzw. zu erwehren. Vielmehr wird auch in diesem Fall das Gericht die allgemeinen Zuständigkeits- bzw. Prozessvoraussetzungen durchprüfen und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen die Klage zulassen. Nichts anderes gilt im Fall der Streitgenossenschaft, die auch hier zum Schutz des Beklagten die Prüfung der Prozessvoraussetzungen vorschreibt. Es ist daher im Kampf gegen beispielsweise US-Klagen mit einer negativen Feststellungsklage zunächst zwar eine Schlacht gewonnen, aber bei Vorliegen einer US-Tochter als potentielle Beklagte noch lange nicht der Krieg.
Es ist daher zu empfehlen, eine selbständige Zulässigkeitsprüfung der Klage durch die ausländische Tochter separat durchzuführen. Führt dies zur Zuständigkeit, so steht einer Negativen Feststellungsklage vor einem deutschen Gericht nichts mehr im Wege. Eine Erleichterung der deutschen Zuständigkeit durch die Klage der Muttergesellschaft wird jedoch nicht geschaffen. Handlungsempfehlung im übrigen: Fakten schaffen. Bei überschaubarem Kostenrisiko kann eine spätere Abweisung der Klage hinsichtlich der Tochtergesellschaft hingenommen werden. Im Falle insbesondere drohender US-Klagen gegen die Mutter- und Tochtergesellschaft, gegebenenfalls sogar auch gegen deren Organe (die oftmals personenidentisch sind) müssen alle Register einer möglichen Verteidigungsstrategie gezogen werden.