Was mit einem US-Vertragshändler alles schieflaufen kann: 2007 – 2010, Briese USA, Inc. gegen Milk Studios, LLC und Briese Lichttechnik Vertriebs GmbG (zugleich Widerklage), UNITED STATES DISTRICT COURT, CENTRAL DISTRICT OF CALIFORNIA (Western Division – Los Angeles) wegen Markenverletzung: Gehen Sie auf den US-Blog www.gerichtsreporter.info. Interessante Lektüre um zu sehen, wie aufwendig sich Dinge entwickeln können, wenn man seinen Vertragshändler in den USA nicht unter Kontrolle hat bzw. man nicht vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit diesem die Nutzung und Registrierung von Markenrechtenvertraglich geregelt hat. Selbst wenn man nach langer und teurer Verfahrensdauer Etappen- oder gar Endsiege erreichen sollte, zahlt man einen hohen Preis – denn die Prozesskosten werden in aller Regel in den USA nicht erstattet. Mangelhafte Vertragsvorbereitung und Gutgläubigkeit gegenüber ihrem Vertragshändler kamen schon manches deutsches Unternehmen teuer zu stehen, nämlich insbesondere dann, wenn man die Vertragsbeziehung beenden wollte. NIETZER & HÄUSLER hatte in der Vergangenheit wiederholt mit derartigen Sachverhalten zu tun und weiß um die Risiken. Sorgen Sie rechtzeitig durch sorgfältige Vertragsarbeiten beim Markteintritt in die USA vor. Die Beratungskosten zu Anfang sind nichts im Vergleich zu den immensen Prozesskosten.
NIETZER®. Unternehmensrecht
- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
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