US-Sicherungsrecht an einer Maschine

Artikel 9 UCC regelt das Recht der Sicherungsgeschäfte (“Secured Transaction“) an beweglichen Sachen umfassend. Entscheidend für die Anwendung des Artikel 9 UCC ist, ob die Vertragsparteien die Absicht haben, ein Sicherungsrecht zu begründen. Wenn die entsprechenden nachfolgend erörterten Voraussetzungen nach Artikel 9 UCC erfüllt sind, entsteht das einheitliche “Security Interest“. Bei diesem “Security Interest“ handelt es sich um ein echtes Pfandrecht; denn Vorbehalt oder die Übertragung von Eigentumsrechten zu Sicherungszwecken sieht Artikel 9 UCC nicht vor.

Artikel 9 UCC regelt Sicherungsrechte an sämtlichen beweglichen Gegenständen und Rechten, gleich welcher Art.

Eine der kompliziertesten Fragen bei der Anwendung des Artikel 9 UCC ist die Abgrenzung zwischen einem Abzahlungskauf mit Einräumung eines Sicherungsrechts (“Secured Transaction“) und einem Leasing-Geschäft. Ein Leasingvertrag, bei dem der Leasingnehmer eine Kaufoption nach Ablauf der Leasingdauer erhält, hat häufig sowohl Merkmale eines Kaufvertrags als auch einer “Secured Transaction“.

Einige Gerichte haben deshalb entschieden, dass ein solcher Leasingvertrag wie ein Abzahlungskaufvertrag zu behandeln ist und daher in den Geltungsbereich des Artikel 9 UCC fällt, wenn der Optionspreis bei Ablauf der Leasingdauer sehr gering oder nur zum Schein vereinbart ist. Außerdem sieht Artikel 9 UCC ausdrücklich vor, dass ein Leasing-Geschäft als ein Sicherungsgeschäft anzusehen ist, wenn der Leasingnehmer mit Ablauf der Leasingdauer automatisch oder lediglich für einen nominalen Betrag Eigentümer des geleasten Gegenstandes wird.

Die Frage ist insoweit von Bedeutung als ein Leasinggeber, der als Abzahlungskäufer angesehen wird und sich nicht förmlich durch Vereinbarung und Registrierung eines Sicherungsrechts nach den Regeln des Artikel 9 UCC abgesichert hat, seine Rechte an dem Sicherungsgegenstand gegenüber Dritten im Konkurs- oder Verzugsfall verlieren kann.

Zwar hängt die Entscheidung jeweils von den Begleitumständen des Einzelfalls und der Vertragsgestaltung im einzelnen ab; in Grenzfällen ist es dennoch empfehlenswert, die Vorschriften des Artikel 9 UCC zu beachten, wenn der Verkäufer Sicherungsrechte an dem Leasinggegenstand, welche auch im Konkursfall des Leasingnehmers Bestand haben, vereinbaren will. Denn Artikel 9 UCC sieht ausdrücklich vor, dass in Zweifelsfällen ein Sicherungsrecht ohne Einfluss auf die materiellrechtliche Natur eines Rechtsgeschäfts gesichert werden kann.

Auch das für Sicherungsrechte geltende Internationale Privatrecht ist in Artikel 9 UCC geregelt. Hiernach kommt es auf die Klassifizierung des jeweiligen Sicherungsgegenstandes an. Das für die Begründung und die Verwertung von Sicherungsrechten anzuwendende Recht bei „Goods“ bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der betreffende Gegenstand in dem Zeitpunkt befindet, an dem der letzte Schritt für die Begründung des Sicherungsrechts vollzogen worden ist (also i. d. R. in dem U.S. Bundesstaat, in welchem die Maschine aufgestellt wird und der Käufer den Sitz seiner Gesellschaft hat). Ist das Sicherungsrecht nach dem anzuwendenden Recht begründet und gegenüber Dritten ranggesichert, so wird die Begründung und Rangsicherung auch in anderen U.S. Bundesstaaten anerkannt.

Der Gläubiger, der ein Sicherungsgeschäft zum Zwecke der Absicherung einer Forderung abschließt, legt Wert auf die Begründung des Sicherungsrechts, sowohl im Verhältnis zum Sicherungsgeber, als aber auch insbesondere auf die Klärung des Ranges und seines Rechts im Verhältnis zu anderen Sicherungsnehmern, insbesondere im Konkurs. In Artikel 9 UCC ist dementsprechend ein zweistufiges System für die Begründung und Durchsetzbarkeit an Sicherungsrechten vorgesehen.

Um die bestmögliche Sicherung zu erlangen, muss der Gläubiger, nachdem er und der Sicherungsgeber sich über das Sicherungsrecht geeinigt haben, zunächst das Sicherungsrecht begründen, wodurch die Rechte des Sicherungsgebers an dem Sicherungsgut im Verhältnis zum Gläubiger bestimmt werden.

Artikel 9 UCC bezeichnet die wirksame Begründung eines Sicherungsrechts im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Sicherungsgeber als „Attachement“.

Um den Vorrang des Sicherungsrechts und damit seine Durchsetzbarkeit im Verhältnis zu Dritten zu sichern, bedarf es eines weiteren Schritts, der nach der Terminologie des UCC als „Perfection“ bezeichnet wird.

Attachement.

Soweit das Sicherungsgeschäft in den Geltungsbereich von Artikel 9 UCC fällt, wird ein Sicherungsrecht („Security Interest“) erst begründet, wenn folgende drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Einigung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer über die Gewährung des Sicherungsrechts muss dokumentiert bzw. bekräftigt werden, entweder
    1. durch einen schriftlichen Sicherungsvertrag („Security Agreement“), der vom Schuldner unterzeichnet ist und der den Sicherungsgegenstand ausreichend beschreibt,

oder

  1. durch die Inbesitznahme des Sicherungsgegenstandes durch den Sicherungsnehmer.
  2. Der Sicherungsnehmer muss den Schuldner für die Sicherheit eine Gegenleistung („Value“) gewährt haben. Hier kommt das „Consideration-Erfordernis“ des allgemeinen Vertragsrechts zur Anwendung.

Im Regelfall liegt die Gegenleistung in der Gewährung oder Prolongierung des Kredits.

  1. Der Sicherungsgeber muss im Hinblick auf den Sicherungsgegenstand gegenwärtig oder zukünftig berechtigt sein, d. h. ihm müssen davon Eigentumsrechte zustehen. Erwirbt er erst später ein Eigentumsrecht, kann vereinbart werden, dass das Sicherungsrecht im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Sicherungsgeber entsteht (After-acquired-property).

Liegen die drei vorerwähnten Voraussetzungen vor, ist ein durchsetzbares Sicherungsrecht im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer begründet.

Es ist im übrigen empfehlenswert, eine schriftliche Sicherungsvereinbarung abzuschließen, selbst wenn der Sicherungsnehmer ein „Attachement“ durch die Inbesitznahme des Sicherungsgegenstandes bewirkt hat.

Perfection.

Die wirksame Begründung eines „Security Interest“ im Verhältnis zum Sicherungsgeber bedeutet noch nicht, dass der Sicherungsnehmer sein Recht in jedem Fall gegenüber anderen gesicherten Gläubigern oder im Konkursfall des Sicherungsgebers durchsetzen kann. Zur bestmöglichen Sicherung gegen später entstehende Sicherungsrechte an demselben Gegenstand bedarf es des weiteren Schritts der „Perfection“ durch den Sicherungsnehmer. Die bei weitem häufigste Form des Rangschutzes, insbesondere bei Sicherungsrechten an beweglichen Sachen, ist die Registrierung („filing“). Erforderlich ist lediglich, eine vom Schuldner unterzeichnete Erklärung über die Begründung des Sicherungsrechts („Financing Statement“) bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Die bei der Registrierung einzureichende Erklärung muss eine Beschreibung des Sicherungsgegenstandes sowie Name und Anschrift von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber enthalten. Das o. g. „Security Agreement“ kann auch als ein „Financing Statement“ fungieren (d. h. das „Security Agreement“ selbst kann registriert werden). Allerdings muss das „Security Agreement“ nach Ansicht vieler Gerichte eine Klausel enthalten, wonach ausdrücklich ein Sicherungsrecht eingeräumt wird („garanting clause“); dies ist für ein „Financing Statement“ nicht vorgeschrieben. Fast alle Staaten sehen für das „Financing Statement“ ein bestimmtes Formular vor (sog. UCC-1). Hinsichtlich der zuständigen Behörde, bei der das Financing Statement einzureichen ist, gibt es in den verschiedenen Bundesstaaten grundsätzlich drei Systeme.

Zu unterscheiden ist zum einen das zentralisierte System, bei dem die Registrierung aller Arten von Sicherungsgegenständen zentral bei dem Innenminister („Secretary of State“) des jeweiligen Bundesstaats erfolgt.

Nach dem zweiten System hängt die Bestimmung des Registerortes von der Art des Gegenstandes ab. Grundsätzlich gilt als Faustregel, dass „Financing Statements“, die sich auf Maschinen beziehen, bei der örtlichen Kreisverwaltung („county clerk“) einzureichen sind.

Erfolgt eine Registrierung bei der falschen Behörde, ist sie gegenüber Dritten unwirksam, es sei denn, der Dritte hat positive Kenntnis des Inhalts des „Financing Statements“.

Mit der Registrierung ist der Rangschutz grundsätzlich für fünf Jahre wirksam. Der Sicherungsnehmer kann jedoch eine „Fortsetzungserklärung“ („Continuation Statement“) innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Frist einreichen, wodurch er Rangschutz für weitere fünf Jahre erhält.

Wenn der Sicherungsgegenstand ohne die vorherige Zustimmung des Sicherungsnehmers veräußert wird, bleibt das Sicherungsrecht auch an der Maschine bestehen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur in Sonderfällen, vor allem bei Erwerb eines Sicherungsgegenstandes durch einen gutgläubigen Käufer im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs („buyer in the ordinary cause of business“). Wenn der  Käufer aber die Maschine selbst zu nutzen beabsichtigt, wird es diesen Fall nicht geben.

Voraussetzung für das Entstehen eines Befriedigungsrechts an dem Sicherungsgegenstand ist der Eintritt des Sicherungsfalls („default). Es ist Sache der Parteien, Vereinbarungen über die Voraussetzungen für den Eintritt des Sicherungsfalls zu treffen. Artikel 9 UCC sieht insoweit keine Regelung vor. In den USA abgeschlossene Finanzierungsverträge enthalten deshalb häufig sehr detaillierte Bestimmungen darüber, wann der Eintritt eines „default“ angenommen wird. Üblicherweise tritt der Verzugsfall bei Zahlungsverzug des Schuldners, bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Sicherungsgegenstandes, sowie bei Eröffnung eines gegen den Sicherungsgeber gerichteten Konkurs- oder Vergleichsverfahrens ein.

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