US-LLC und der Bundesfinanzhof

Bei der Frage nach der geeigneten Gesellschaftsform für die Tochtergesellschaft eines deutschen Mutterunternehmens stelt sich oftmals auch die Frage „LLC“ oder „Inc.“ Beide Rechtsformen bedeuten eine beschränkte Haftung, also beschränkt auf das Vermögen der Gesellschaft. Betreff Besteuerung von Gewinnen der Inc. in den USA gilt, dass diese sowohl auf Gesellschaftsebene als auch im Falle der Ausschüttung auf Gesellschafterebene besteuert werden. Bei der LLC dagegen haben Sie die Wahl („check the box“), ob Sie eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft (Doppelbesteuerung) oder als Personengesellschaft (nur auf Gesellschafterebene) möchten. Dies ist die Sicht betreff US-Besteuerung. Darüber hinaus müssen Sie unter Berücksichtigung des Deutsch-Amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens klären, was dies im Fall des Zuflusses von Gewinnen aus den USA bei der Muttergesellschaft / Gesellschafter bedeutet. Und im Falle der LLC müssen Sie sich aus Sicht des deutschen Fiskus – wenn Sie sich denn für eine Besteuerung als Personengesellschaft entschieden haben – einem sogenannten Typenvergleich unterwerfen, am dessen Ende dann die Frage beantwortet ist, ob der deutsche Fiskus die LLC betreff Besteuerung (nicht hinsichtlich der Frage der Haftungsbeschränkung)  als Personen- oder eben doch als Kapitalgesellschaft einstuft. Denn: Die Einordnung nach dem Zivil- oder Steuerrecht des jeweiligen Sitzstaates ist nicht maßgebend; ob eine ausländische Gesellschaft als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, bestimmt sich für Zwecke der deutschen Besteuerung ausschließlich nach deutschem Steuerrecht.

Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) kann deutsche Steuerpflicht auslösen:  Urteil vom 20.08.08 I R 34/08.-

Nachfolgend mehr Information sowie Kriterien des Typenvergleichs. 

Eine in den USA wegen ihrer Flexibilität und ihrer Haftungsbegrenzung beliebte Gesellschaftsform ist die Limited Liability Company (LLC), die strukturell einer Kapitalgesellschaft ähnlich ist, die jedoch die steuerliche Behandlung als Personengesellschaft wählen kann. Beteiligt sich ein Inländer an einer solchen Gesellschaft, beansprucht die Finanzverwaltung für daraus resultierende Dividenden das deutsche Besteuerungsrecht, sofern die LLC in ihrer konkreten Ausgestaltung tatsächlich die Merkmale einer Kapitalgesellschaft erfüllt; auf die steuerliche Behandlung der LLC in den USA soll es dann nicht ankommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Sicht der Finanzverwaltung durch Urteil vom 20. August 2008 I R 34/08 bestätigt. Konkret ging es um die Beteiligung eines Inländers an einer LLC, die nach den Gesetzen des Staates Florida in den USA errichtet worden war. Der inländische Gesellschafter hatte seine Gewinnanteile aus der Beteiligung an dieser LLC bereits in den USA versteuert. Die Entscheidung des BFH kann also eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, die allerdings durch Anrechnung der in den USA gezahlten Steuer auf die deutsche Steuerfestsetzung abgemildert wird.

Das Urteil des BFH ist noch zu der bisherigen Regelungslage nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA ergangen. Am Ergebnis dürfte sich allerdings nach der Neufassung dieses DBA (mit Wirkung vom 28. Dezember 2007 an) nichts ändern. Auch danach käme es darauf an, ob die US-LLC aus deutscher Sicht als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist.

Hier auch Abdruck des BFH Urteils.

Die ausländische Gesellschaft ist hiernach als Körperschaft einzuordnen, wenn eine Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft ergibt, dass diese rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Kapitalgesellschaft oder einer juristischen Person des privaten Rechts gleicht. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die im Ausland rechtsfähige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dem „Typ“ und der tatsächlichen Handhabung nach einer Kapitalgesellschaft oder einer juristischen Person entspricht.

Für die im Rahmen des „Typenvergleichs“ vorzunehmende Gesamtwürdigung ist in ständiger finanzgerichtlicher Spruchpraxis eine Reihe von Beurteilungsmerkmalen entwickelt worden, die für den Vergleich maßgebend sind. Diese Merkmale hat die Finanzverwaltung speziell für die LLC aufgegriffen und in dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 411 (dort unter IV.) in zutreffender Weise aufgelistet. Es sind dies:
1. Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung
2. Beschränkte Haftung
3. Freie Übertragbarkeit der Anteile
4. Gewinnzuteilung (durch Gesellschafterbeschluss)
5. Kapitalaufbringung

6. Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft

7. Gewinnverteilung
8. Formale Gründungsvoraussetzungen

 

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