US-Produkthaftung

(Auszug www.gtai.de) Die Produkthaftung ist überwiegend einzelstaatlich geregelt. Das amerikanische Wirtschaftsministerium (Department of Commerce) hat nur ein unverbindliches Mustergesetz veröffentlicht (Model Uniform Products Liability Act), an dem sich die einzelnen Bundesstaaten orientieren können. Hinweis: NIETZER & HÄUSLER . Wirtschaftskanzlei mit u.a. Schwerpunkt US.Unternehmensrecht,  kann Ihnen inhouse in einem Seminar die Details erläutern und Ihnen die für Ihre Firma relevanten Haftungsszenarien inklusive Durchgriffshaftungsrisiken praktisch aufzeigen). Zum Teil wird die einzelstaatliche Regelungsbefugnis durch ein Bundesgesetz, den Consumer Product Safety Act von 1992 (CPSA), überlagert (15 USC § 2075). Der CPSA ist im September 2008 umfassend reformiert worden. Neben den zahlreichen neuen Anforderungen an die Produktsicherheit von Kinderprodukten, verlangt der CPSA bei allen Verbraucherprodukten eine Konformitätserklärung. Weitere Informationen unter http://www.cpsc.gov/ABOUT/Cpsia/cpsia.HTML

(1) Nach der Gefährdungshaftung (strict liability) haftet der Hersteller verschuldens- und vertragsunabhängig für einen Schaden, den ein von ihm vertriebenes fehlerhaftes Produkt verursacht.

(2) Bei der deliktischen Verschuldenshaftung (negligence) haftet der Hersteller fehlerhafter Produkte, wenn er bei der Herstellung oder Planung seiner Produkte fahrlässig gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat, deren Verletzung zu einem beim Kunden vorhersehbaren Schaden geführt hat. Eine vertragliche Beziehung zum Kunden ist hier – wie bei der Gefährdungshaftung unter (1) – nicht erforderlich.

(3) Die im UCC verankerte vertragliche Gewährleistungshaftung (breach of warranty) trifft den Hersteller im Falle der Verletzung einer vertraglich zugesicherten oder gesetzlich vorgegebenen Eigenschaft (express oder implied warranty), wenn dadurch beim Käufer oder bei anderen in der Sphäre des Käufers befindlichen Personen ein adäquat kausaler Schaden entsteht. Die Beweislast trägt der Geschädigte, d.h. er muss sowohl den jeweiligen Haftungsgrund als auch die Haftungsfolge (z.B. Schadensersatz) beweisen.

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich geregelt. Rechtsgrundlage ist in der Regel ein statute of limitations. Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Schaden für den Geschädigten erstmalig erkennbar war und unterliegt einer Frist von 12-15 Jahren.

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