Deutsche Unternehmen stehen der US-Amerikanischen Zivilgerichtsbarkeit oftmals skeptisch gegenüber. Viele verbinden mit ihr „fishing expeditions“ im Rahmen der pre-trail discovery, medienträchtige class actions, exzessive Anwaltskosten, unberechenbare jury trials und unverhältnismäßig hohe punitive damages. Gerade die Kombination aus class action, punitive damages, pre trial discovery und fehlendem Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei zwingt ein beklagtes Unternehmen oftmals in einen Vergleich, auch wenn der Klageanspruch gänzlich unbegründet ist. Hinzu kommt, dass die US-Gericht eine sehr weit reichende internationale Zuständigkeit für sich beanspruchen. Dadurch kann sich letztendlich jedes Unternehmen, welches zu den USA Berührungspunkte aufweist, in der Rolle des Beklagten in einem US-Gerichtsverfahren wieder finden.
Effektiven Schutz gegen einen US-Amerikanischen Gerichtsstand können nur Gerichtsstandsvereinbarungen oder Schiedsklauseln bieten, deren Zulässigkeit bereits bisher in den USA anerkannt war. Die Zulässigkeit und Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen wird zukünftig im Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen geregelt. Kein Schutz durch eine Schieds- oder Gerichtsstandsvereinbarung ist freilich gegenüber Dritten zu erreichen, mit denen der Beklagten kein Vertragsverhältnis unterhält, etwa in Produkthaftungsfällen. Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen in die USA unterhalten, müssen stets den Überblick über ihre Kontakte in den USA behalten und sich darüber im Klaren sein, mit welchen US-Bundesstaaten sie den so genannten Minimum Contact unterhalten. Außerdem kann es sich empfehlen, bei einer drohenden Klage Reiseverbote gegenüber leitenden Mitarbeitern auszusprechen, um einer Zustellung im Forum-Bundesstaat zu entgehen.
Ist eine Klage den USA erhoben worden, sollte der deutsche Beklagte zunächst prüfen, ob die Zustellung in Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen erfolgte und gegebenenfalls die Zustellung unverzüglich zurückweisen. Sieht der Beklagte des Weiteren Anhaltspunkte, dass keine so genannte Personal Jurisdiction gegeben ist, muss er diese noch vor der sachlichen Einlassung angreifen. Dem gegenüber kann die sogenannte Subject matter Juridiction in jedem Verfahrensstadium gerügt werden. Wurde die Klage vor einem State Court erhoben, sollte der Beklagte darüber hinaus unter Wahrung der 30-Tages-Frist die Verweisung zum Federal District Court beantragen.
Ein bedingter Vollstreckungsschutz nach Erlasse eines rechtskräftigen Urteils wird dadurch gewährleistet, dass US-Urteile verhältnismäßig schwierig in Deutschland vollstreckbar sind. Für die Vollstreckbarkeitserklärung US-Amerikanischer Urteile muss nämlich mangels eines völkerrechtlichen Übereinkommens auf die §§ 328, 723 ZPO zurückgegriffen werden. Hier prüfen die deutschen Gerichte, ob das US-Gericht nach den Grundsätzen der ZPO in der Sache zuständig war. Ist dies nicht der Fall, kann das US-Urteil in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden. NIETZER & HÄUSLER hat hier entsprechende Erfahrung.
So teilt Nietzer & Häusler mit: Wir können unseren entweder über eigene Tochtergesellschaften oder mittels Vertragshändler in den USA tätigen Mandanten nur empfehlen, bereits bei den ersten Androhungen von US-Prozessen durch (vermeintliche) Geschäftspartner über Abwehrmechanismen nachzudenken, z. B. Separierung von prozessrelevanten Informationen von sonstigen Geschäftsdaten (sonst können Ihre Geschäftsgeheimnisse gefährdet sein), Aufbereitung des Sachverhalts an Hand von Protokollen, Aktenvermerken und eidesstattlichen Erklärungen oder durch Erhebung einer so genannten negativen Feststellungsklage in Deutschland um einem US-Verfahren zuvor zu kommen. Bei einer solchen Klage handelt es sich um eine Klage mit dem Antrag, dass das Gericht feststellen möge, dass ein Anspruch, der vom (vermeintlichen) Geschäftspartner z. B. in diversen Schriftwechsels geltend gemacht oder dessen gerichtliche Durchsetzung angedroht wurde, gerade nicht besteht. Die Erhebung einer solchen Klage in Deutschland hat u. a. den Vorteil, dass die Kosten wesentlich geringer und überschaubar sind und dass im Übrigen ein solches Verfahren die Erhebung einer zweiten Klage, nämlich dann durch den (vermeintlichen) Geschäftspartner in den USA, verhindert.