Antwort hierauf seitens der Bundesregierung aufgrund Anfrage von FDP Abgeordneten in 2007: Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungstendenzen in der amerikanischen Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie die rechtspolitische Diskussion in den USA mit kritischem Interesse. Im Bereich des Zivil- bzw. Zivilprozessrechts sind positive Tendenzen zu beob- achten, die in den vergangenen Jahren zu einer Beruhigung des sog. amerika- nisch-deutschen Justizkonfliktes beigetragen haben. Beispielhaft zu nennen ist die Entscheidung des U.S. Supreme Court vom 7. April 2003 zur Begrenzung der Höhe des Strafschadenersatzes im Regelfall auf das Neunfache des materiellen Schadens (State Farm Mutual Automobile Insurance Co. versus Campbell). Eine Beschränkung der exorbitanten Zustän- digkeit amerikanischer Gerichte nahm der U.S. Supreme Court im Anwen- dungsbereich des Alien Tort statute in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2004 (Sosa versus Alvarez-Machain u. a.) und im Anwendungsbereich des Foreign Trade Antitrust Improvements Act in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2004 (Empagran S.A. u. a. versus F. Hoffmann-La Roche Ltd., BASF u. a.) vor. Positiv bewertet wird auch eine Gesetzesänderung im Jahr 2005, die Schaden- ersatzklagen ab einer für amerikanische Verhältnisse niedrigen Streitwertgrenze von 5 Mio. US-Dollar den US-Bundesgerichten sachlich zuweist und den – we- niger berechenbaren – Distriktgerichten entzieht. Mit Interesse beobachtet die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten darüber hinaus die rechtspolitische Diskussion in den USA im Bereich des Straf- schadenersatzrechts, das aufgrund seiner gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auch in den USA selbst zunehmend auf Kritik stößt.
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