Als was ist eine US.Promissory Note verfahrensrechtlich in einem deutschen Zivilprozess zu qualifizieren? Wechsel oder Schuldanerkenntnis etc.? Im zugrundeliegenden Verfahren war zuerst in den USA ein Anerkenntnisurteil ergangen. Details des Warum und Weshalb ein Anerkenntnisurteil trotz Abwesenheit und fehlender anwaltlichen Vertretung des deutschen Beklagten (erstaunlicherweise) möglich war, sind der Promissory Note zu entnehmen. Die verfahrenseinleitenden Schriftstücke waren dem deutschen Beklagten allerdings nicht entsprechend der Haager Konvention zugestellt worden. Damit war den vom US-Gläubiger beauftragten deutschen Anwälten ein klassisches (kurz und bündig) Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland nicht möglich. Es wurde ein Weg gesucht, möglichst schnell und effizient einen neuen, in Deutschland vollstreckbaren Titel zu erlangen. Es wurde das Wechselverfahren gewählt. Allerdings hatte das Gericht zu Anfang seine liebe Not, die Promissory Note als Wechsel zu akzeptieren, angesichts der Ausgestaltung der Promissory Note nachvollziehbar. Zu guter Letzt verurteilte das Gericht jedoch dann den Beklagten u.a. auch anhand der Vorlage amerikanischer Rechtsliteratur und entsprechender deutscher Überzeugungsarbeit im Rahmen des Wechselverfahren. Allerdings auf Kosten der Zeitdauer (statt wenigen Wochen ein Jahr). Der Sachverhalt wurde in der Berufung aufgrund seitens des Beklagten angedachter Revision zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage „Wechsel ja oder nein“ verglichen (gemäß der Lebensweisheit „Geld heute ist mehr wert als Geld morgen“). Promissory Note und deutsches Urteil hier: US Promissory Note und dt Wechselverfahren 001. Das Verfahren wurde für den Gläubiger durch NIETZER & HÄUSLER . Wirtschaftskanzlei . Attorneys at Law (USA) geführt.
NIETZER®. Unternehmensrecht
- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
- Meine Tweets