US-Recht und der Versuch der Reduzierung des Haftungsrisikos

Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen können und in Betracht ziehen sollten, um das Risiko der  US.amerikanischen (Produkt) Haftung sowie das ihrer  Manager und Inhaber zu reduzieren. Zum Beispiel:

  1. Die Eindeckung mit einer Produkthaftungsversicherung für US-Märkte und die Überprüfung des Deckungsumfang einer solchen Versicherung (z.B JKJ Hörtkorn, Inc, Philadelphia) unter gleichzeitiger Einbindung der deutschen oder „globalen“ Versicherunsgdeckung;
  2. Schaffung entsprechender Unternehmensstrukturen;
  3. die Einführung und Befolgung bestimmter interner Geschäftspolitik, -abläufe und deren Aufzeichnung;
  4. Aufnahme von Klauseln in Verträgen mit Herstellern, Vertriebshändlern, Verkaufsagenten, Gemeinschaftsunternehmen und dergleichen;
  5. Klauseln in Allgemeinen Verkaufsbedingungen;
  6. die Erarbeitung richtiger Reaktionsweisen bei Inanspruchnahmen in zukünftigen oder aktuellen Produkthaftungsfällen;
  7. Regelmäßige rechtliche Überprüfung
  8. Und: Natürlich Beachtung aller Vorsichtsmassnahmen, die auch unter deutschem Recht angezeigt sind.

Sollte ein aktueller oder potentieller Kläger oder Klägeranwalt wegen einer aktuellen oder potentiellen US-Produkthaftungsklage gegen Ihre Firma Kontakt aufnehmen, antworten Sie nicht, weder schriftlich noch mündlich. Kommunizieren Sie nur nach sehr sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile „Antwort ja oder nein“,  holen Sie Ihren Hausanwalt ins Boot, der dann gegebenenfalls den US Spezialisten zu Rate zieht (bzw. ziehen sollte) . Entwickeln Sie durchgängig einheitliche interne Verhaltensregeln, und instruieren Sie alle Mitarbeiter, die mit Telefonaten und Post in diesem Zusammenhang in Berührung kommen könnten. Es kommt nicht selten vor, dass der US-Anwalt eines potentiellen Klägers Ihnen ein Schreiben übersendet, mit der Bitte es unterschrieben zurückzusenden, in welchem Sie auf die förmliche Zustellung verzichten oder sich mit einer vereinfachten Zustellung (z.B. durch die Post / Fedex) einverstanden erklären sollen. Never Ever Do It! Denn normalerweise wird der Kläger für die wirksame Zustellung an Sie ein langwieriges, formelles Verfahren durchlaufen müssen, das mehrere Monate dauern kann. Die Tatsache, dass ein Kläger eine Klagschrift bei einem bestimmten amerikanischen Gericht gegen Sie eingereicht hat, heißt nicht, dass das Gericht auch gegen Sie, die deutsche Partei, vorgehen kann. Eine wichtige Voraussetzung für die Begründung der  „persönlichen Zuständigkeit“ des Gerichts besteht darin, dass der Kläger die Klage wirksam zustellen und dies gegenüber dem Gericht auch nachweisen muss. Und da gilt es anzusetzen….

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