Immobilienerwerb in den USA

Für EU-Bürger gibt es grundsätzlich keinerlei Beschränkungen beim
Erwerb von Grundbesitz. Ausnahmsweise sehen einige
Bundesstaaten bei Ausländern Beschränkungen im Hinblick auf die
Größe des zu erwerbenden Grundvermögens oder die
Eigentumsdauer vor. Ein vergleichbares Notarwesen besteht mit
Ausnahme des Bundesstaates Louisiana nicht. Der Immobilienerwerb erfolgt in der Regel dreistufig:
1. Abschluss eines Kaufvertrages, dessen Form zwar oftmals
standardisiert ist, andererseits aber durch zahlreiche Dokumente und
Anhänge (rider, addendum) ergänzt werden kann. Viele Verträge
enthalten Bestimmungen für ein Inspektionsrecht des Käufers,
Versicherungen des Verkäufers, dass zum Zeitpunkt der
Eigentumsübertragung keine andere Person als der Verkäufer zum
Bewohnen der Immobilie berechtigt ist, Informationen über
Nutzungseinschränkungen oder Grunddienstbarkeiten der Immobilie.
Üblich ist auch eine Festlegung des Datums der Auflassung, da der
Verkäufer ab diesem Zeitpunkt den Nachweis bezüglich der vom
Käufer geforderten Eigentümerposition zu führen hat.
2. Die Auflassung (closing) vollendet den Eigentumsübergang am
Grundstück und der Immobilie. Hier erhält der Käufer in der Regel die
Grundstücksübertragungsurkunde (warranty deed) und das Original
der vorläufigen Versicherungspolice des Verkäufers gegen
Rechtsmängel bei der Eigentumsübertragung (title insurance
commitment).
3. Die Registereintragung beim Grundbuchamt (landregister office)
dient der Publikation des Eigentumsübergangs. Anschließend erhält
der Käufer eine Eintragungsmarke und die endgültig ausgestellte
Versicherungspolice der Versicherung des Verkäufers gegen
Rechtsmängel.

Mehr Infos auch bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft.

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