Der Artikel der Frankfurter Allgemeine vom 13.Oktober 2010 befasst sich mit dem Foreign Manufacturer’s Legal Accountability Act“, dieser US-Rechtsblog hatte hierzu bereits zwei Einträge (5.August und 14.Juni 2010) veröffentlicht. Wenn Sie mehr Informationen oder Updates zum Status Quo wünschen, senden Sie uns eine email oder kommentieren Sie diesen Eintrag. Und wenn Sie generell zu diesem Thema und einer eventuell daraus resultierenden höheren Gefahr, als ausländischer Hersteller von Geschädigten in den USA schneller in den USA verklagt zu werden, Ihre Meinung loswerden möchten, dann nutzen Sie die Kommentarfunktion. Wir selbst sind der Meinung, dass man die Thematik zumindest als in der EU ansässiges Unternehmen nicht zu hoch aufhängen sollte (da Zustellungen von US-Klagen gemäß dem Haager Zustellabkommen in z.B. Deutschland möglich sind, wobei auch dann seitens des betroffenen Unternehmens über Abwehrmassnahmen gegen die Zustellung selbst nachzudenken wäre) . Im übrigen gilt so oder so, dass sich Unternehmen, die im US-Markt Geschäfte machen oder dort über ein eigene Tochtergesellschaft vertreten sind, mit dem US-Rechtssystem befassen und Vorsorge gegen gewisse systemimmanente rechtliche Risiken treffen müssen. Obacht geben, länger leben!
NIETZER®. Unternehmensrecht
- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
- Meine Tweets