Patent-Troll ist eine abwertende Bezeichnung für Unternehmen, die Patente erwerben,
ohne jemals die einem Patent zugrunde liegende technische Erfindung einsetzen zu
wollen. Das Ziel der Patent-Trolle ist, das Patent als solches zu verwerten, ohne einen
eigenen technischen Beitrag zu leisten. Dabei bedienen sie sich des Patentrechtes, um
mit teils unüblichen, aber legalen Mitteln Lizenzgebühren einzunehmen. Dabei handelt
es sich häufig um Unternehmen, die keine eigenen Produkte herstellen und deren
Belegschaft sich nur aus Anwälten rekrutiert.
Strike Suit ist eine US-Klage, die nicht aufgrund tatsächlich bestehender Ansprüche
des Klägers geführt wird, sondern mit dem einzigen Ziel, von dem Beklagten durch eine
außergerichtliche Einigung erhebliche Zahlungen zu erlangen. Da werden dann auch
schon einmal gerne Klagen in den USA erhoben, obwohl bei genauem Hinschauen
offensichtlich kein Gerichtsstand in den USA besteht. Der Beklagte ist meist alleine aus
Gründen der Lästigkeit, der Sorge um die mögliche Preisgabe von Firmeninterna und des
finanziellen Drucks angesichts erheblicher Anwaltskosten zu einem solchen Abschluss
gezwungen (A strike suit (…) often based on no valid claim, brought either for nuisance
value as as leverage to obtain a favorable or inflated settlement.“ (Blacks Law Dictionary).
Patent-Trolle und Strike Suit Kläger machen sich das US Verfahrensrecht zunutze,
wonach die Gerichtskosten von wenigen hundert Dollars vernachlässigbar sind, jede
Verfahrenspartei grundsätzlich ihre Kosten selbst trägt (auch wenn sie gewinnt) und die
US-Klägeranwälte (die zuweilen auch mit deutschen Anwälten zwecks Mandatsakquise
kooperieren) grundsätzlich auf Erfolgsbasis arbeiten. In Deutschland werden derartige
Klagen in der Regel nicht eingereicht, da zum einen die vorzulegenden Gerichtskosten die
erste Hürde darstellen, der Kläger im Verlustfalle alle Kosten des Verfahrens tragen muss
einschließlich der Kosten der Anwälte des beklagten Unternehmens (zweite Hürde) und
Erfolgshonorare für deutsche Anwälte – abgesehen von wenigen, hier nicht einschlägigen
Ausnahmen – unzulässig sind (dritte Hürde). Darüber hinaus ist das Beweisrecht in den
Deutschland im Vergleich zu den USA ein anderes und damit schon die vierte Hürde,
die man nicht zu nehmen weiß.
Als Verteidigungsmittel des deutschen Unternehmens gegen eine angedrohte USKlage
muss eine Klage in Deutschland gegen den potentiellen US-Kläger erwogen werden. Dies setzt voraus, dass bereits bei ersten Zeichen einer möglichen anstehenden
US-Klage schnellstmöglich Rat bei Anwälten in Deutschland eingeholt werden muss, die
sowohl mit dem deutschen als auch mit dem US-Recht vertraut sind und bereits derartige
Verteidigungsverfahren geführt haben. Das Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse
seitens des deutschen Unternehmen für die Erhebung der deutschen Klage ist
oftmals gegeben, da eine Zustellung nach der Haager Konvention entweder nicht
erfolgt (stattdessen nach US-Regeln per Fedex) oder eine Zustellung nach der Haager
Konvention mangels Vorliegen einer unter die Konvention fallenden Angelegenheit („civil
and commercial matter“) nicht erfolgen darf und damit eine Zustellung nach US-Recht
im Widerspruch zur Haager Konvention erfolgen könnte, zudem befürchtet werden
muss, dass der potentielle US-Kläger die gerichtliche Durchsetzung insbesondere mittels
teilweise dem deutschen ordre-public widersprechenden US-verfahrensrechtlichen
Prozesshandlungen versucht oder dem deutschen Recht fremde Punitive Damages
oder Treple Damages verlangt. Gerichtsstand und anwendbares Recht sind fallspezifisch
und unter Beachtung des Internationalen Privatrechts und internationaler Konventionen
zu bestimmen.
Sofern die US-Partei sich im deutschen Verfahren verteidigt, muss Ziel die
Verständigung auf eine „RELEASE, DISCLAIMER OF LIABILIY“ Klausel sein, mit
welcher zumindest angebliche Ansprüche gegen das deutsche Mutterunternehmen
fallen gelassen werden.