US-INSOLVENZRECHT

Gesellschafterdarlehen sind auch dann nicht kapitalersetzend, wenn sich unmittelbar vor der Darlehensgewährung die finanzielle Lage der Gesellschaft und die bilanzielle Überschuldung sehr rasch verschlechtert haben Die Lehre des kapitalersetzenden Darlehens in den USA ist kompliziert, denn es gelten nebeneinander das Recht der Bundesstaaten außerhalb des Insolvenzverfahrens und im Insolvenzverfahren
das Bundesrecht. Das Bundesgesetz verweist lediglich auf die Rechtsprechung vor
Inkrafttreten des Insolvenzgesetzes. Das Bundesrecht des Kapitalersatzes ist also „common law“. Die Voraussetzungen fur die Betrachtung des Darlehens als kapitalersetzend sind in der Rechtsprechung umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt. Nach einer Meinung in der Rechtsprechung fuhrt eine rasche Verschlechterung der Überschuldung (englisch: „deepening insolvency“) zur Qualifizierung eines
Gesellschafterdarlehens als kapitalersetzend. Eine andere Meinung stellt auf Gläubigerbenachteiligung ab; demnach ist die schlechte finanzielle Lage allein nicht ausschlaggebend. Zumindest in Texas und den angrenzenden Staaten wird es fur die Gesellschafter gemütlicher. Am 20. Juni 2008 hat das fur Texas zuständige Berufungsgericht entschieden, dass auch bei Überschuldung und rascher Verschlechterung der Finanzlage der Gesellschaft Gesellschafterdarlehen an die Tabelle angemeldet werden können, wenn die Gläubiger nicht nachweisen können, dass sie durch das Gesellschafterdarlehen benachteiligt wurden.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert