Der in den USA bereits 1977 in Kraft getretene Foreign Corrupt Practices Act („FCPA“) stellt ein zentrales Regelwerk im Kampf gegen grenzüberschreitende Korruption dar. Konkret regelt der FCPA zwei Sachverhalte: Zum einen verbietet er die Bestechung ausländischer Amtsträger („Bestechungsverbot“), zum anderen verlangt er von Unternehmen eine korrekte und transparente Buchführung. Hintergrund für den letztgenannten Sachverhalt ist schlicht der Umstand, dass Bestechungsgelder regelmäßig nicht in den Büchern der betreffenden Unternehmen verzeichnet sind oder dort falsch ausgewiesen werden. Die Einhaltung des FCPA wird durch zwei U.S.-Behörden überwacht: dem U.S. Department of Justice (DOJ) und der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC).
Bekanntheit erlangte der FCPA in Deutschland vor einigen Jahren durch die sog. „Siemens-Affäre“, bei der im betreffenden Konzern ein weltweites System schwarzer Kassen, dunkler Verbindungen und illegaler Geschäfte aufgedeckt wurde. Siemens beziffert den erlittenen Schaden – einschließlich der an die U.S.-Behörden und die deutsche Justiz gezahlten Bußgelder und der Kosten der internen Ermittlungen – auf mindestens 2,5 Milliarden Euro. Hinzu kam ein verheerender Imageschaden. Doch nicht nur börsennotierte Großkonzerne, sondern auch mittelständische deutsche Unternehmen mit Geschäftsverbindungen in den USA sollten sich mit den Regelungen des FCPA auseinandersetzen, um entsprechende Haftungsrisiken vermeiden zu können. Hauptgrund hierfür ist neben den strengen zivil- und strafrechtlichen Sanktionen des FCPA auch dessen sehr weit gefasster, Anwendungsbereich, der es den U.S.-Behörden erlaubt, ausländische Unternehmen und handelnde Personen für Verstöße gegen U.S.-Recht zur Verantwortung zu ziehen:
Dem direkten Anwendungsbereich des FCPA unterfallen zunächst einmal sämtliche, an einer der U.S.-Börsen gelisteten Unternehmen. Daneben finden jedoch die Regelungen des FCPA jedoch auch für jede – auch ausländische – natürliche oder juristische Person Anwendung, die „Handlungen zur Förderung von Korruptionszahlungen auf dem Hoheitsgebiet der USA“ vornimmt (§ 78dd-3 FCPA). Hierbei wird von den ermittelnden Behörden der Tatbestand einer korruptionsfördernden Handlung bereits bei geringen Berührungspunkten als erfüllt angesehen: Es genügen hierfür in der Regel bereits aus den USA geführte Telefonate oder versandte Emails oder die Verwendung eines U.S.-Korrespondenzkontos.
Das Bestechungsverbot des FCPA verfolgt in erster Linie die Bestechung ausländischer Amtsträger („foreign officials“). Hierbei wird auch dieser Begriff sehr weit gefasst: Er schließt alle Mitarbeiter ausländischer Regierungen, Ministerien, Behörden und deren entsprechende Einrichtungen („instrumentalities“) mit ein. Hierunter fallen auch privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen, soweit die öffentliche Hand hieran eine Beteiligung hält oder über Kontrollmöglichkeiten verfügt. Wird ein Unternehmen als „instrumentality“ qualifiziert, kommt allen Angestellten des Unternehmens die Amtsträgereigenschaft im Sinne des FCPA zu.
Der Tatbestand der Bestechung ist dann erfüllt, wenn die entsprechende Handlung als „korrupt“ qualifiziert werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn das Angebot einer Zahlung, das Zahlungsversprechen oder die Zahlung dazu bestimmt ist, den Empfänger zum Missbrauch seines Amtes oder seiner offiziellen Funktion zu verleiten, um dem Gewährenden (direkt oder indirekt) unrechtmäßigerweise ein Geschäft zu erteilen oder zu sichern. Unerheblich ist hierbei, ob der betreffende Amtsträger tatsächlich in der Sache zuständig ist und ob der begehrte Vorteil tatsächlich gewährt wird.
Deutsche Unternehmen können potentiellen FCPA-Risiken unter anderem dadurch begegnen, dass sie bei entsprechenden Berührungspunkten in den USA ein auf die Anforderungen des FCPA angepasstes Compliance-Programm entwickeln. Dies nicht nur, um potentielle Risiken zu identifizieren und durch geeignete Kontrollmaßnahmen minimieren zu können, sondern auch, um im Falle eines FCPA-Verfahrens die Strafzumessung positiv beeinflussen zu können. Denn ein dokumentiertes, geeignetes Compliance-Programm wird strafmildernd berücksichtigt.
Ein wesentlicher Aspekt bei der Implementierung eines solchen Compliance-Programms ist neben der Ausformulierung klarer Regelungen auch die Einführung eines Schulungssystems, im Rahmen dessen den Mitarbeitern in regelmäßigen zeitlichen Abständen die entsprechenden Verhaltensgebote und -verbote verständlich erklärt werden.
Als eine seit über 17 Jahren auf deutsches und U.S.-amerikanisches Unternehmensrecht spezialisierte Wirtschaftskanzlei (nunmehr auch auf China und UK ausgerichtet) berät NIETZER & HÄUSLER bei der Strukturierung und Entwicklung eines geeigneten Compliance-Programms.