Nach §§ 97, 101, 20 InsO ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und u. U. auch der Gläubigerversammlung Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Geschäfte der insolventen Gesellschaft zu erteilen.
Diese Auskunftspflicht umfasst nach § 97 GmbHG auch mögliche Schadenersatzansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer selbst und darüber hinaus sogar eigene Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz. Die Erfüllung dieser Verpflichtung darf nach § 98 InsO durch Haft erzwungen werden. Die Verfassungsmäßigkeit einer derart weitgehenden Auskunftspflicht ist allerdings fraglich.
Der BGH hat nunmehr der ehemaligen Geschäftsführerin einer insolventen GmbH Recht gegeben, die nicht außerdem auch noch Auskunft über ihre persönlichen Vermögensverhältnisse geben wollte. Sie verweigerte weiter die Auskunft dazu, welche wirtschaftlichen Erfolgschancen eine Klage gegen sie haben könnte. Die Vorinstanzen hatten der ehemaligen Geschäftsführerin daraufhin mit Haft gedroht.
Der BGH hat diese Androhung richtigerweise aufgehoben, weil mit einer Verpflichtung in den persönlichen Bereich hinein die ohnehin sehr weiten Auskunftspflichten final überdehnt wären. Aus dem Umstand, dass bei einer juristischen Person die Auskunft nur durch die Organvertreter erteilt werden kann, folgt keine Erweiterung der Auskunftspflicht auch auf die persönlichen Verhältnisse dieser Personen.