Ein Teil der rechtlichen Beratung im Vorfeld des Markteintritts in die USA ist das Aufzeigen von Risiken des Haftungsdurchgriffes nach US-Recht. Mit Implementierung der richtigen präventiven Massnahmen lässt sich manches Risiko in den Griff bekommen. Angesichts des gegenwärtigen, äußerst schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes in den USA und der Gefahr einer finanziellen Schieflage eines Unternehmens sowie zu erwartender verstärkter Klageaktivitäten US-amerikanischer Unternehmen ist es angezeigt, sich anhand der hoffentlich vorhandenen Kontrollmechanismen darüber zu vergewissern, dass die beim Markteintritt implementierten Mechanismen nicht im Laufe der Zeit bewußt oder der Einfachheit und Bequemlichkeit halber außer Kraft gesetzt wurden. Ein Durchgriff auf den deutschen Gesellschafter kann diesen alleine schon angesichts der horrenden Verfahrenskosten, die selbst im Falles eines Gewinnes des US-Verfahrens nicht erstattet werden, ins Wanken bringen. Was ist zu beachten? Unsere Erfahrungen zeigen, dass vor allem die Einhaltung der folgenden Punkte essentiell ist:
- Korrekte Führung der gesellschaftsrechtlichen Unterlagen und korrekte Fassung von Gesellschafterbeschlüsen. Machen Sie sich hierzu mit Ihren Bylaws/Articels of Association vertraut.
- Eigenständigkeit der US-Gesellschaft., kein Alter Ego schaffen.
- Basis der Zusammenarbeit und des Leistungsaustausches zwischen US-Gesellschaft und Gesellschafter nur aufgrund schriftlicher Verträge (z.B. Kooperationsvertrag, Vertragshändlervertrag, Joint Marketing and Sales Agreement / Intercompany Transfer Agreement, etc.). Weisen Sie ihr leitendes Management auf die Notwendigkeit entsprechender Dokumentationen hin.
- Eindeutige Trennung der Vermögen der US-Gesellschaft und des Gesellschafters, kein ?linke Tasche, rechte Tasche?.
- Vermeidung von Interessenkonflikten, wenn ein Vertreter des Gesellschafters zugleich ein Amt als z.B. Chief Executive Officer inne hat.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Punkte, deren Beachtung bei der Abwehr von direkt gegenüber dem Gesellschafter geltend gemachten Ansprüchen hilfreich in der Verteidigung ist. Dies ist aber auf das Unternehmen im Einzelfall anzupassen, eine weitere Darstellung würde den Rahmen des Möglichen an dieser Stelle sprengen. Und überprüfen Sie gerade in Zeiten der Krise Ihre Haftungsminimierungsstrategie. Denn die USA ist eine Litigatious Society, in der das klagen einfach gemacht wird, und daher die Versuchung stets groß ist, sich bei Unzufriedenheit schnell klageweise sein Recht zu suchen, gegebenenfalls auch im Rahmen einer erweiterten Klage gegenüber dem hinter einer US-Gesellschaft stehenden Gesellschafter. Und sei es nur, dass die Klage der Einschüchterung dient und man sich im Wege des Vergleichs schnelles und einfach verdientes Geld von den Beklagten verspricht. Und ist man sich dann als beklagter Gesellschafter nicht sicher, dass alle oder überhaupt Mechanismen installiert wurden, die einen Haftungsdurchgriff verhindern, oder dass sie zwar einmal beachtet wurden, man die Befolgung dieser über Jahre hinweg hat aber schleifen lassen, dann ist man schnell geneigt, dem Kläger zumindest die Kosten anzubieten, die man ohnehin im Rahmen der Verteidigung für die eigenen Anwälte aufbringen müsste (American Rule – grundsätzlich keine Kostenerstattung).