Es kursieren Tag für Tag verschiedenste Versionen von englischsprachigen Geheimhaltungsvereinbarung (Non Disclosure Agreements) für die Aufnahme von Gesprächen im internationale B2B Geschäftsverkehr, die sich mehr im Wortlaut und Länge denn im Sinn nennenswert unterscheiden, aber Firmen und deren Anwälte landauf, landunter immer wieder aufs Neue beschäftigen. Nachfolgendes Muster ist nach Art und Inhalt durchaus „Standard“würdig da ausgeglichen und für beide Geschäftspartner wechselweitig wirkend. Sofern sich eine Partei einen höheren Schutz für zum Beispiel einseitig offenzulegendes Intellectual Property oder sensibler Unternehmensinformationen ausbedingen will, muss allerdings vom Standard abgewichen und die eine oder andere Klausel individuell verhandelt oder von der Offenlegung von Details je nach Phase der Verhandlungen abgesehen werden. Die im deutschen Recht zulässige Vertragsstrafe ist nach US-Recht nicht zulässig, die Vereinbarung einer wirksamen Liquidated Damages Clause schwierig. Im internationalen Venture Capital Beteiligungsgeschäft werden Strafklauseln im übrigen für die Phase der Erstgespräche ohnehin nicht akzeptiert. US – Confidentiality Agreement NIETZER 2018
NIETZER®. Unternehmensrecht
- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
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