Seien Sie sich im klaren, dass so wie in Deutschland und der EU auch in den USA sehr strenge (Verbots) Regelungen betreffend Wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gibt; manch einem Unternehmer ist nicht bewußt, dass schon eine mehr oder minder regelmäßige Zusammenkunft von Wettbewerbern zum Zwecke des Informationsaustausches (nicht einmal zum Zwecke der Preisabsprache) einen Verstoß gegen Kartellrecht darstellen kann. Verbände von Wettbewerbern / Trade Associations bergen naturgemäß dieses Risiko in sich. Es ist daher angezeigt, entsprechende Richtliniene für die Zusammenarbeit aufzustellen, die auch nur den Anschein eines Kartells verhindern müssen. Beispiel einer Verbandes aus den USA / Guidelines for Discussions at Association Meetings:
NIETZER®. Unternehmensrecht
- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
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