Ersatzpflichtig aus Produktgefährdungshaftung ist grundsätzlich jeder an dem gewerblichen in Verkehrbringen des Produkts Beteiligte. Hierzu gehören insbesondere Hersteller/Zulieferer, Großhändler, Einzelhändler, Importeure und Endverkäufer. Auf den Geschäftssitz der beteiligten Personen kommt es nicht an; damit können auch in Deutschland ansässige Hersteller oder Zulieferer, die ihre Produkte in die USA liefern, gegebenenfalls vor US-Gerichten verklagt werden. Weiterlesen
NIETZER®. Unternehmensrecht- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
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