Muster für Beantragung US-Steuernummer

Nachfolgend Beispiel für ein Muster, mit welchem eine US-Steuernummer, die sogenannte Employer Identification Number beim Internal Revenue Service  beantragt werden kann. Stellen Sie sicher, dass Sie stets die aktuellste Fassung verwenden, im übrigen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Das Ausfüllen der Form muss in Übereinstimmung mit den Gründungsdokumenten erfolgen. Muster: EIN

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US-Gerichtsverfahren gegen Verursacher von Treibhausgasen

Auch dies wieder als kurioses Beispiel für Verfahren, die eben nur in den USA möglich sind. Dennoch nichts, was den deutschen Unternehmer schrecken sollte… Aber lesenswert, immerhin hatten sich 8 Bundesstaaten an der Klage gegen fünf  US-Energieunternehmen beteiligt. Die Klage wurde in 2005 abgewiesen, das Berufungsverfahren läuft.

COMPLAINT against American Electric Power Company, Inc., American Electric Power Service Corporation, Cinergy Corporation, Tennessee Valley Authority, XCEL Energy, Inc.. (Filing Fee $ 150.00, Receipt Number 514891)Document filed by City of New York, People of the State of California, Southern Company, State of Connecticut, State of Iowa, State of New Jersey, State of New York, State of Rhode Island, State of Vermont, State of Wisconsin.(gf, ) (Entered: 07/22/2004)

Klageschrift etc: 02 Complaint01 Motion to stay
Siehe auch : http://www.nature.com/news/2004/040722/full/news040719-12.html : „The lawyers filed the suit under the law of public nuisance, which is used in US environmental cases to limit air and water pollution based on the threat it poses to the public. The team argues that global warming poses a myriad of future risks including lung disease, heatstroke, floods, shrinking ice caps and threats to wildlife.“
Details zum Verfahren (Gerichtsregister und Artikel des Presseportals)
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US-Klage von Roland Kiser gegen die HSH Nordbank (Fortsetzung)

Neuester Eintrag im Gerichtsregister:

05/24/2010 Minute Entry for proceedings held before Judge Jed S. Rakoff: Telephone Conference held on 5/24/2010. (mro) (Entered: 05/25/2010)

Diese Telefonkonferenz, so muss man vermuten, diente wohl nur dazu, gewisse verfahrensleitende Massnahmen mit den Beteiligten zu erörtern. Dieser Blog hält Sie weiterhin auf dem Laufenden, der nächste Schlagabtausch der Parteien wird nicht lange auf sich warten lassen, Frage ist nur, wer hat den längeren Atem. Unabhängig davon ist jetzt schon klar, dass alle Beteiligten schon aufgrund der horrenden Verfahrenskosten verlieren werden.

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US-Klage Smith v. British Petroleum – oder auch: „verrückte Welt“

25.Mai 2010.  Die schreckliche Explosion der BP Bohrplattform Deep Horizon mit vielen Toten Arbeitern und die unaufhaltsame Naturkatastrophe treibt Blüten, denn nun scheint es so, also ob auch Trittbrettfahrer die Gunst der Stunde nutzen wollten, etwas für sich herauszuschlagen, siehe nur die Klage eines für die Ausbringung von Sicherungsmassnahmen gegen die nahende Ölpest angeheuerten Arbeiters, der am dritten Tage seiner Tätigkeit über Bord ging, dann gekündigt wurde und nun schon einmal vorsorglich selbst entworfene Klage eingereicht hat (auch auf punitive damages) , obwohl er selbst vorträgt: „To this day I have no idea the extent of my injuries or what dangers the exposure to the water holds in store for me.“ Klagantrag: Schadensersatz mindesten 1.000.000 USD!  Na denn, welcome in the USA. Hinzuweisen ist noch auf den Umstand, dass der Kläger Antrag auf quasi Prozesskostenhilfe stellt, weil er sich die 350 USD Filing Fee für das Gericht nicht leisten kann.  Er ist anwaltlich nicht vertreten. Offensichtlich hat sich nicht einmal ein Anwalt finden lassen, der den Fall auf Erfolgsbasis annimmt.

Klageschrift und „Prozesskostenhilfeantrag“ : Smith v BP; MOTION for Leave to Proceed in forma pauperis

Hier Auszug aus seinem Sachvortrag – man muss sich schon wundern, was für Klagen in den USA überhaupt zu Gericht gebracht werden a la „versuchen kann man es allemal“

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Dokumente zur Deutsch-Amerikanischen Doppelbesteuerung

Hier die folgenden aus deutscher Sicht die USA betreffenden DBA Dokumente, betreffend das DBA per se (Änderungsproptokoll von 2006 an dieser Stelle ausgenommen), betreffend Besteuerung von auch in den USA tätigen Arbeitnehmern sowie betreffend  Personengesellschaften:Deutsch amerikan. DBA 2001Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf PersonengesellschaftenSteuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

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US-LLC und der Bundesfinanzhof

Bei der Frage nach der geeigneten Gesellschaftsform für die Tochtergesellschaft eines deutschen Mutterunternehmens stelt sich oftmals auch die Frage „LLC“ oder „Inc.“ Beide Rechtsformen bedeuten eine beschränkte Haftung, also beschränkt auf das Vermögen der Gesellschaft. Betreff Besteuerung von Gewinnen der Inc. in den USA gilt, dass diese sowohl auf Gesellschaftsebene als auch im Falle der Ausschüttung auf Gesellschafterebene besteuert werden. Bei der LLC dagegen haben Sie die Wahl („check the box“), ob Sie eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft (Doppelbesteuerung) oder als Personengesellschaft (nur auf Gesellschafterebene) möchten. Dies ist die Sicht betreff US-Besteuerung. Darüber hinaus müssen Sie unter Berücksichtigung des Deutsch-Amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens klären, was dies im Fall des Zuflusses von Gewinnen aus den USA bei der Muttergesellschaft / Gesellschafter bedeutet. Und im Falle der LLC müssen Sie sich aus Sicht des deutschen Fiskus – wenn Sie sich denn für eine Besteuerung als Personengesellschaft entschieden haben – einem sogenannten Typenvergleich unterwerfen, am dessen Ende dann die Frage beantwortet ist, ob der deutsche Fiskus die LLC betreff Besteuerung (nicht hinsichtlich der Frage der Haftungsbeschränkung)  als Personen- oder eben doch als Kapitalgesellschaft einstuft. Denn: Die Einordnung nach dem Zivil- oder Steuerrecht des jeweiligen Sitzstaates ist nicht maßgebend; ob eine ausländische Gesellschaft als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, bestimmt sich für Zwecke der deutschen Besteuerung ausschließlich nach deutschem Steuerrecht.

Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) kann deutsche Steuerpflicht auslösen:  Urteil vom 20.08.08 I R 34/08.-

Nachfolgend mehr Information sowie Kriterien des Typenvergleichs.  Weiterlesen

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Das US Rechtssystem und die (Nicht) Akzeptanz von Risiko

In diesem US Rechtsblog finden Sie hin und wieder Einträge zum Thema “ Gesunder Menschenverstand und Allgemeinwohl“, zuletzt  am 16. Mai 2010. Es handelt sich um Gedanken zu den Auswüchsen des Rechtssystems, was nicht zuletzt auch dazu führt, dass sich das „Recht“ ab und an gegen die Interessen der Allgemeinheit wendet und nicht zuletzt eine Risikoaversion der Gesellschaft und ihrer Bürger begründet, die der Gesellschaft und der Wirtschaft (einschließlich der notwendigen Innovationsfreude) mehr schadet als nützt. Warum etwas Neues wagen, wenn man im Zweifeslfall eines Scheiterns oder Schäden sofort verklagt wird. Dann lieber keine neuen Behandlungsmethoden (trotz Aufklärung) riskieren, auch wenn sie in ansonsten aussichtslosen Fällen Leben retten könnten. Warum Kinder Spielmöglichkeiten auf öffentlichen Plätzen geben, wenn die Stadt befürchten muss, (trotz Sicherheitshinweisen) beim ersten Sturz von den Eltern verklagt zu werden? Dann lieber nichts riskieren und am besten alle Spielstätten schließen. Also Nachteile für alle zum Schutze des einen Kindes, was möglicherweise fallen und sich verletzen könnte.  Man kann es einem behandelnden Arzt oder der Gemeinde nicht verdenken, wenn diese sich angesichts (bislang überwiegend nur in den USA) klagewütiger Anwälte besser mit einem Unterlassen begnügen als mit Tun im Rahmen des Möglichen.  Der gesunde Menschenverstand, Ermessensspielräume, die Bereitschaft zu Risiko, die Lust auf Verantwortung  und die Abwägung von Interessen bleiben zugunsten der Gefahr, von Einzelnen verklagt zu werden, auf der Strecke.

Wir weisen in diesem Zusammenhang auf eine lesenwerte Rede von Tony Blair aus dem Jahre 2005 , die von ihrer Aussage her auch und insbesondere auf das US Rechtssystem (zudem mit einem Hinweis auf den über das Ziel geschossenen Sarbanes -Oxley Act) passt. Auszugsweise Zitat:

So: there needs to be a proper and proportionate way of assessing risk and the response to it. Government cannot eliminate all risk. A risk-averse scientific community is no scientific community at all. A risk-averse business culture is no business culture at all. A risk-averse public sector will stifle creativity and deny to many the opportunities to be creative while supplying a few with compensation payments.

There is usually a seductive logic to any new regulation. There is almost always a case that can be made for each specific instrument. The problem is cumulative. All these good intentions can add up to a large expense, with suffocating effects.

Sometimes, we need to pause for a moment and think whether we will not do more damage with a hasty response than was done by the problem itself. We cannot respond to every accident by trying to guarantee ever more tiny margins of safety. We cannot eliminate risk. We have to live with it, manage it.

Sometimes we have to accept: no-one is to blame (Hervorhebung durch das Blog) Weiterlesen

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Checkliste für in den USA tätige Firmen

  1. Ein Ansprechpartner betreffend aller U.S.-Schnittstellen
  2. Grundsätzliches Verständnis des U.S.-Rechtssystems, Anti Discrimination / Sexual Harassment Weiterlesen
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M&A (USA): Fairness opinion – what is it about.

A fairness opinion is a statement of a financial advisor’s opinion as to the fairness, from a financial point of view, of the consideration paid or received in a corporate transaction. Weiterlesen

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US.Recht: Entschädigungsklauseln

In US.Verträgen finden sich grundsätzlich Entschädigungsklauseln (= Contractual Transfer Clauses) der folgenden Art: Weiterlesen

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