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Zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH (BGH IX ZB 62/14, 05.03.2015)
Nach §§ 97, 101, 20 InsO ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und u. U. auch der Gläubigerversammlung Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Geschäfte der insolventen Gesellschaft zu erteilen.
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Verschlagwortet mit § 97 GmbHG, § 98 InsO, Auskunftspflicht Geschäftsführer, BGH, Chinesisches Recht, Chinesisches Unternehmensrecht, Deutsches Unternehmensrecht, Haft, Insolvente GmbH, Klage, Nietzer & Häusler, US-Unternehmensrecht, USA Recht
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