US-Discovery (Beweiserhebung) als flankierende Maßnahme zu in Deutschland anhängigen Verfahren

Mit Hilfe einer Vorschrift des amerikanischen Bundesrechtes können auch deutsche Unternehmen über ein spezielles Beweiserhebungsverfahren in den USA dazu gezwungen werden, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Unterlagen herauszugeben. Derartige weitgehende Regelungen sieht das deutsche Zivilprozessrecht nicht vor. Es gibt diverse Ausnahmen, die die Anwendbarkeit dieser speziellen Verfahrens- und Beweiserhebungsvorschrift für ausländische Unternehmen unzulässig macht (Umgehung von Entscheidungen des Heimatlandes des ausländischen Unternehmens, Verletzung des Gebots der Chancengleichheit, etc.).

Wegweisende US-Entscheidung: Intel Corp. v. Advanced Micro Devices, Inc. , 21. Juni 2004: Der Oberste Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren beschlossen, dass AMD vor einem Bundesinstanzgericht nach 28 USC §I782(a) Beweishilfe für ein kartellrechtliches Untersuchungsverfahren vor der EU-Kommission verlangen darf. Wie diese im Einzelfall aussieht, muss das Untergericht entscheiden. Diese Entscheidung ermöglicht der Antragstellerin im EU-Verfahren trotz des von ihr angeregten, der EU abgelehnten Weges eines Beweismittel – Rechtshilfeverfahrens zwischen EU und USA, direkt die Beweise durch ein US-Gericht vom Antragsgegner zu beschaffen. Dabei ist unerheblich, ob die in den USA angeforderte Beweisvorlage durch den Antragsgegner nach EU-Recht zulässig wäre. Bisher hatten die Obergerichte unterschiedliche Auffassungen zur Frage des foreign discoverability requirements erörtert. Das Höchstgericht weigert sich, solch eine Bedingung in das Gesetz hineinzulesen. Ob die Beweisausforschung im Ausland eingeschränkter ist, als in den Vereinigten Staaten, wird nun unerheblich.

Diese Entscheidung wurde nunmehr am 26.Januar 2010im Rahmen eines entsprechenden US-Beweisantrages der IKB Deutsche Industriebank AG gegen die  Putnam Advisory Company, LLC bestätigt . Details zu dieser interessanten Entscheidung sind zu finden im US-Blog www.gerichtsreporter.us einschließlich der Verfahrensdokumente.

Diese Entscheidung ermöglicht einem Antragsteller direkt Beweise durch ein US-Gericht, sofern dies in den USA vorliegt, vom Antragsgegner zu beschaffen. Dabei ist es unerheblich, ob die in den USA angeforderten Beweise durch den Antragsgegner nach dem Recht seines Heimatlandes (z.B. Deutschland) unzulässig wäre. Ohne an dieser Stelle auf Detaills einzugehen, müssen sich Unternehmen bewusst machen, dass die in den USA vorhandenen Beweisvorschriften andere sind, als in Deutschland und dies erheblichen Einfluss auf den Ablauf von Wirtschaftsprozessen hat. Das in den USA erlaubte (in Deutschland unzulässige) Beweismittel des Ausforschungsbeweises muss schon im Vorfeld bei der Strukturierung der hrer internen Firmenorganisation und Dokumentenmanagement berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie in den USA eine Tochtergesellschaft besitzen oder zu erichten planen.

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