Gegen die Zustellung amerikanischer Klageschriften können deutsche Staats bürger und Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 13 des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ) in Verbindung mit § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vorgehen.
Nach Artikel 13 HZÜ kann der um Rechtshilfe ersuchte Staat die Erledigung der Zustellung bei einer Gefährdung seiner Hoheitsrechte oder Sicherheit ablehnen. Diese Grenze sieht das Bundes verfassungsgericht (2 BvR 1133/04) bei einem offensichtlichen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates („ordre public“) als erreicht an. Schutz gegen die Vollstreckung aus amerikanischen Urteilen in Deutschland bietet im Ausnahmefall § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Verbindung mit §§ 722 ff. ZPO.
Eine Prüfung am deutschen „ordre public“ ist im vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Regelfall erst am Ende des Verfahrens, im Rahmen der Prüfung der Frage der Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils in der Bundesrepublik Deutschland angezeigt. Hinzu kommt, dass die Vielfalt alternativer Zustellungsformen nach US- amerikanischem Recht in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die Ablehnung der Erledigung eines Zustellungsersuchens durch deutsche Behörden – von Ausnahmefällen abgesehen – eine Inanspruchnahme deutscher Staatsbürger und Unternehmen vor amerikanischen Gerichten nicht verhindern kann. So kann zum Beispiel das US- Gericht auf Antrag anordnen, dass eine Zustellung per Veröffentlichung in deutschen Zeitungen erfolgen kann.