Da im Zuge von eDiscovery im Rahmen des U.S. Pre Trial Discovery Verfahrens dem Gegner auf Antrag allerhand schriftliche Kommunikation zu einem bestimmten Thema vorgelegt werden muss, kommt man nicht umhin, auch Themen offenzulegen, die sich im angeforderten z.B.Email Verkehr befinden, aber nichts unmittelbar mit dem Beweisantrag zu tun haben. Man kann nicht einfach Schwärzungen vornehmen ! Daher sollte grundsätzlich bei sensiblen Themen – sei es in laufenden außergerichtlichen Verhandlungen, sei es in einem Stadium, in welchem man am Horizont schon Ärger aufziehen sieht, oder grundsätzlich bei heiklen Thematiken kurz vor oder in einem Verfahren – darauf geachtet werden, dass in z.B. Emails (oder Protokollen, Beschlüssen etc) nicht allerlei nicht zusammenhängende Themen behandelt werden, sondern eben pro wichtigem Themenkomplex eine separate Email auch wenn dies lästig erscheinen sollte. Und was man am liebsten nie einem Verfahren vorgelegt sehen willl, muss mündlich abgehandelt werden.
NIETZER®. Unternehmensrecht
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