Man hört bei der Aufnahme von Vertriebsbeziehungen in die USA oftmals vom dortigen zukünftigen Partner in den Verhandlungen das Stichwort „Indemnification Clause“; anbei ein Dokument, welches eine solche Entschädigungs- und Freistellungsklausel betreff Ansprüchen Dritter gegen den Vertriebspartner zu Lasten des deutschen Herstellers regelt. Wie aber so vieles im Leben ist auch dies verhandelbar, letztlich muss aber immer zusätzlich eine Abstimmung mit der Versicherung des Herstellers stattfinden. Indemnity Agreement
NIETZER®. Unternehmensrecht
- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
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