„Die Riskanten Staaten von Amerika“

Überschrift eines Artikels im Handelsblatt vom 26.8.2010, für welchen NIETZER & HÄUSLER nachfolgenden Beitrag an die Redaktion gesandt hatte: NIETZER & HÄUSLER kann aufgrund seiner über 15-jährigen Erfahrung im transatlantischen (unternehmensrechtlichen) Geschäftsverkehr einen Trend aufgrund Produkthaftungsrisiken, dass deutsche Unternehmen aus Sorge vor diesen Risiken eine erhöhte Sensibilisierung für diese Themen an den Tag legen.  Zudem häufen sich die Anfragen im Hinblick auf mögliche Maßnahmen zur Haftungsminimierung. Haftungsausschluß ist grundsätzlich nicht möglich, da „am Ende des Tages“ der Hersteller immer haftet, egal in welcher Rechtsordnung. Die US-Politik tut im Übrigen ihr Möglichstes, um ausländische Hersteller mehr und mehr in die US-amerikanische Rechtsordnung hineinzuziehen, so z.B. mit der jetzigen Gesetzesinitiative H.R.4678 (Foreign Manufacturers Legal Accountability Act of 2010). Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem US-Blog www.USA-Recht.de Eintrag vom 05.08.2010 und 14.06.2010.

Hinzu kommt, daß als Folge der insgesamt regiden Haftung der „Lieferkette“ in vielen US-Bundesstaaten Gesetze ergangen sind, wonach der Hersteller (somit auch der deutsche Hersteller) primär haftet und die Haftung des Verkäufers (so z.B. dann des amerikanischen Importeurs oder Agenten) nur subsidiär besteht. Eine solche nachrangige Haftung des Verkäufers bestand in 2007 z.B. in den Bundesstaaten Delaware, Idaho, Illinois, Iowa, Kansas, North Carolina, Washington, etc.. Insoweit können wir auch auf den Blog Artikel vom 31.05.2010 verweisen. Hinzu kommen dann die immer wieder schlagzeilenverursachenden Urteile mit dem sogenannten Straf-Schadensersatz, die manch einen deutschen Unternehmer aufschrecken, der mit einem Markteintritt in den USA liebäugelt.

Nichtsdestotrotz sollte man obige Punkte niemals zum Anlaß nehmen, von einem US-Markeintritt abzuraten. Entscheidend ist, daß man die dortigen „Spielregeln“ versteht und mit den im US-Rechtssystem immanenten Risiken professionell umzugehen weiß, ansonsten wird aus Lust schnell Frust. Neben Kenntnis der Spielregeln ist ausreichende Budgetierung von drei bis fünf Jahren und enges Controlling des Management vor Ort essentiell.

Nun, was ist in diesem Umfeld zu empfehlen?

Zur Minimierung des Produkthaftungsrisikos per se muss ein Verständnis für die US-rechtliche Sichtweise bei der Ausgestaltung von Warn- und Sicherheitshinweisen (Danger / Warning / Caution / Notice) in Gebrauchsanleitungen zu entwickelt und sich mit den entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen für Hersteller in den USA vertraut  – laufend – gemacht werden.

Darüber hinaus ist zu sensibilisieren im Hinblick auf Schreiben amerikanischer Anwälte bezüglich angeblicher Produkthaftungsfälle, denn oft sollen mit diesen Schreiben den Herstellern ohne tatsächliche Rechtsgründe erhebliche Vergleichsbeträge „abgenötigt“ werden. Denn hierfür muß man wissen, daß in den USA grundsätzlich jede Partei die Kosten ihres Rechtsstreites selber bezahlt, selbst wenn sie obsiegt, das heißt, daß die Produkthaftungsthematiken nicht nur per se gefährlich sind (wie sie es auch in anderen Ländern sind), sondern insbesondere die Austragung solcher Fälle in den US-Gerichten. Der Kostenfaktor bei der Klärung von Tatsachen und Rechtsfragen ist ein erheblich höherer als in Verfahren auf dem europäischen Festland, insbesondere als in Deutschland.

Weiterhin ist zu empfehlen, die Risiken für die deutsche Muttergesellschaft dadurch zu reduzieren, daß, wenn nachhaltiges Interesse am amerikanischen Markt besteht, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Ort zu gründen. Wird dies ordnungsgemäß gemacht und im Übrigen die Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und auch die sonstigen Vorgaben zur Verhinderung eines Haftungsdurchgriffes auf die deutsche Muttergesellschaft beachtet, dann besteht ein Schutzschild mit durchaus nennenswertem Effekt zumindest hinsichtlich vertragsrechtlicher Risiken. Die unmittelbare Produkthaftung (also nicht aus dem Vertrag selbst resultierend), kann natürlich nie gegen Null reduziert werden.

Allerdings ist auch zu raten, in die Verträgen mit den Vertragshändlern vor Ort, wenn denn kein direkter Markteintritt über eine Tochtergesellschaft oder durch Direktbelieferung erfolgt, eine sogenannte Indemnification and Hold Harmless Clause aufzunehmen. Auf diese Art und Weise kann man versuchen, einen Teil des Risikos zurück auf den amerikanischen Markt zu verlagern.

Des Weiteren muß man sich ausreichenden US-spezifischen Versicherungsschutz über entsprechende Profis zulegen.

Abschließend kann als Rat noch mitgegeben werden, daß man sich stets über den „State of the Art“ nicht nur in den USA, sondern auch weltweit betreffend der eigenen Produkte informiert halten muß. Es ist stets der höchste Sicherheitsstandard zu verwenden, nicht lediglich der in den USA von Gesetz oder Interessenverbänden vorgegebene Sicherheitsstandard.

Zusammengefasst kann man sagen, daß es den einen Trend gibt und hieraus resultiert, daß sich die Unternehmer zunehmend überlegen, ob sie denn tatsächlich in den US-amerikanischen Markt eintreten wollen und wenn ja, daß sie sich zunehmend ausführlicher wirtschaftsrechtlicher Beratung versichern, um ihre Haftungsrisiken weitestgehend im Rahmen des Möglichen zu reduzieren.

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