Hier der Artikel des Handelsblattes zum Thema. Die Moral der Geschichte ist, dass auch beim Kauf kleiner Firmen (hier wohl 10.000.000 USD Kaufpreis) sorgfältig eine Due Diligence (auch im Hinblick auf Compliance Strukturen) gemacht werden muss, in der Sache kein Unterschied zum deutschen M&A Geschäft. Und die übernommenen Mitarbeiter müssen auf den eigenen Wertekodex eingeschworen werden. Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag müssen gerade im beim Kampf gegen den Wettbewerber um Kunden sicherstellen, dass nicht rechtliche Grenzen zu Software-Diebstahl, Spionage und Betrug überschritten werden. In den USA kommt es in diesen Fällen nicht nur zur Geltendmachung des nachgewiesenen Schadensersatzes, sondern insbesondere auch zum Einfordern von Strafschadensersatz (punitive damages), welche – wenn im Urteil dem Kläger zugesprochen – den tatsächlichen Schaden lächerlich klein erscheinen lassen. Hinzu kam bei SAP das Risiko der Durchgriffshaftung, so dass sich die große Mutter SAP plötzlich durch die kleine neu erworbene Tochter in den USA in ein enorm großes Haftungsrisiko hineingezogen sah.
NIETZER®. Unternehmensrecht
- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
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