US-Steuerrecht 2

Der nachfolgende Artikel befasst sich mit der Pflicht zur Durchführung einer Inventur im amerikanischen Recht.

Im amerikanischen Recht ist die Inventurpflicht losgelöst von einer ggf. vorliegenden Bilanzierungspflicht zu betrachten. Es besteht unabhängig von der Gesellschaftsform, in der der Steuerpflichtige gekleidet ist, keine Inventurpflicht, wenn der durchschnittliche Jahresumsatz der letzten drei Jahren nicht 1 Million US-Dollar übersteigt.

Bei Überschreiten dieses Größenmerkmals entscheidet ebenfalls unabhängig von der Gesellschaftsform grundsätzlich lediglich die Frage, ob ein service-business vorliegt oder nicht, darüber, ob eine Inventur angewendet werden muss oder nicht. Da bei einem service business (vgl. o.g. Definition) der Materialeinsatz bei der Produktion und Wertschöpfung eines Unternehmens nur eine untergeordnete Rolle spielt, nimmt das amerikanische Gesetz in diesen Fällen Abstand von einer Inventurpflicht. Sofern der Steuerpflichtige, gleichgültig welcher Rechtsform, die 1 Million US-Dollar Umsatzgrenze übersteigt und kein service business betreibt, muss er der Inventurpflicht nachkommen.

Durch die Abkoppelung der Inventur- von der Bilanzierungspflicht sind auch hybride Gewinnermittlungsformen im amerikanischen Recht möglich, indem der Steuerpflichtige grundsätzlich die Einnahmenüberschussmethode anwenden kann, aber durch eine ggf. gegebene Inventurpflicht gezwungen wird das Zufluss- Abflussprinzip für die Güter, die unmittelbar mit der Produktion, Kauf und Verkauf der Güter aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Verbindung stehen, aufzugeben, und stattdessen das wirtschaftliche Zugehörigkeitsprinzip, verkörpert in der Inventur, für diese Güter anzuwenden. Dagegen bleibt bei den restlichen Einnahmen und Ausgaben das Zufluss- Abflussprinzip bestehen.

Abweichend von diesen Regelungen kann das IRS, gleichzusetzen mit dem deutschen Finanzamt, im Einzelfall dem Steuerpflichtigen eine der beiden Gewinnermittlungsarten und eine Inventurpflicht vorschreiben, wenn es der Meinung ist, dass dadurch die steuerliche Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen genauer und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender dargestellt wird.

(DDCCPA, Herr Hannes Rieker)

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