Verständlicherweise können Namen nicht offengelegt werden (und finden sich somit auch nicht im NIETZER & HÄUSLER Blog Gerichtsreporter.US) . In beiden Klagen waren die US-Tochtergesellschaft und die deutsche Muttergesellschaft in den USA verklagt worden. Und in beiden Fällen wurden von NIETZER & HÄUSLER Gegenpositionen gerichtlich in Deutschland geltend gemacht, was letztlich zum Einlenken der US-Kläger führte. Die Parteien verständigten sich dann vergleichsweise auf Klagerücknahmen (dismissal without oder with prejudice) in den USA und Deutschland. Es gibt aber kein Patent- oder Standardrezept, jeder Fall ist gesondert zu bewerten. Sehr viel (!) hängt in diesen Fällen von der rechtzeitigen Einschaltung von NIETZER & HÄUSLER ab, um alle Möglichkeiten zur Verteidigung auf der Klaviatur internationalen und deutschen Verfahrensrechtes unter Berücksichtigung von US-Besonderheiten ausnützen zu können. Eine zu späte Einschaltung kann viel unwiderruflich verlorenes Geld kosten (US-Anwaltshonorare, Reisekosten,Sachverständige etc.) , ganz zu schweigen von Ihrem Zeitaufwand, wenn Sie zu mehrtägigen Depositions / Befragungen in die USA anreisen müssen, zudem kann es Sie aus zivilprozessualen Gründen die Möglichkeit eines „Gegenschlages“ in Deutschland kosten.
NIETZER®. Unternehmensrecht
- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
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