US-Merger & Acquistions: Non-Reliance Clause

Käufer aufgepasst! In Unternehmenskäufen nach amerikanischem Recht konkurrieren spätestens seit der Entscheidung des US Supreme Courts in Landreth Timber Co. v. Landreth – und zwar auch beim Verkauf nicht börsennotierter Unternehmen – die Lehren der arglistigen Täuschung nach Landesrecht mit den börsenrechtlichen Vorschriften, insbesondere Rule 10b-5. Es gibt zahlreiche Unterschiede zwischen den Lehren von „Misrepresentation“ und „Fraud“ nach Landesrecht und Ru1e 10b- 5 sowohl auf der Tatbestandseite als auch bei den Rechtsfolgen und der örtlichen und sachlichen Gerichtsbarkeit. Die börsenrechtlichen Ansprüche können immer gemäß 28 U.S.C. § 1331 vor den Bundesgerichten geltend gemacht werden. Das kann taktisch eine wichtige Rolle spielen, denn es ist keine Selbstverständlichkeit, dass die Landesgerichte am Sitz des Beklagten unparteiisch sind. Des Weiteren weicht die Lehre der Fraud und Misrepresentation im für M&A wichtigen Fall des Verschwei­gens einer wesentlichen Tatsache einen anderen Maßstab an. Im Börsenrecht gilt der Grundsatz „disclose or refrain“. Die Partei, die von einer der anderen Partei unbekannten wesentlichen Tatsache weiß, hat diese offenzulegen oder vom Handel abzusehen. In den Lehren von Fraud und Misrepresentation in den meisten Bundesstaaten gibt es hingegen keine generelle Pflicht eines Käufers oder Verkäufers, wesentlichen Wert bildende Tatsachen offenzulegen. Dem Risiko, nach Rule 10b-5 für Information außerhalb der vertraglichen Zusicherungen zu haften, probieren einige Verkäufer mit einer so genannten „non-reliance“ Klausel im Unternehmenskaufvertrag zu begegnen. Demnach erklärt der Käufer, keine Ansprüche aus Verschweigen wesentlicher Tatsachen geltend zu machen, die nicht im Garantiekatalog aufgenommen wurden.

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