Verträge und ihre Ausgestaltung zwischen deutschen und US-amerikanischen Firmen bedürfen einer guten Vorbereitung, da jede Partei ein aus ihrem anders strukturierten Rechtssystem resultierendes Verständnis mit sich bringt. Während der deutsche Unternehmer viele seiner Geschäftsvorfälle in BGB und HGB geregelt findet, mangelt es im angloamerikanischen Recht (dem Common Law) in wichtigen Bereichen an umfassenden Kodifizierungen (so dass man sich – um nicht auf Rechtsprechung / Case Law angewiesen zu sein – auf allumfassende Regelungen im Vertrag verlässt), und liegt dem Deutschen an kurz gefassten Vertragsklauseln, möchte der US-Amerikaner (ähnlich UK) ein detailliert ausgearbeitetes – oftmals „epochales“ – Vertragswerk. NIETZER & HÄUSLER ist seit über 18 Jahren im transatlantischen Rechtsverkehr zuhause und kann Sie im Rahmen eines Inhouse Workshops mit den Unterschieden der Rechtssysteme und den geltenden „Spielregeln“ vertraut machen und Handlungsempfehlungen aufzeigen.
NIETZER®. Unternehmensrecht
- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
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