Urteil des chinesischen Obersten Gerichts vom 23.12.2014 – (2013) Mintizi 239 – Der Gesellschaftsvertrag und die Gesellschaftssatzung eines chinese-foreign Equity Joint Venture (EJV) oder Cooperation Joint Venture (CJV) bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde, Art. 3 Chinese-Foreign CJV Gesetz oder Art. 5 Chinese-Foreign CJV Gesetz. Das Erfordernis ist eine zwingende Formvorschrift für die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages. Bevor der Gesellschaftsvertrag genehmigt geworden ist, wird grundsätzlich keine Handlung in der Vorgründungsphase rechtlich geschützt.
Gemäß Urteilsbegründung war zwischen einem kanadischen Unternehmen und zwei chinesischen Unternehmen ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung eines chinese-foreign CJV zustande gekommen. Es wurde vereinbart, dass das kanadische Unternehmen die Anlage innerhalb 60 Tage ab dem Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages nach China transportieren und installieren und die chinesischen Partner das Grundstück und das Kapital zur Verfügung stellen sollen. Das kanadische Unternehmen kam der Pflicht nach und behauptet, dass die chinesischen Partner ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hätten. Eine Genehmigung für den Gesellschaftsvertrag war bislang nicht beantragt worden.
Als die Gründung des CJV gescheitert war, verlangte das kanadische Unternehmen von den chinesischen Partnern vorrangig die Zahlung einer Vertragsstrafe und zusätzlich Schadenersatz. In der Revision vor dem chinesischen Obersten Gericht wurde die Klage des kanadischen Unternehmens zurückgewiesen. Denn – so das Gericht – sowohl die Vertragsstrafe als auch der Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Gesellschaftsvertrages setze einen gültigen Gesellschaftsvertrag voraus, der aber im vorliegenden Rechtsstreit mangels einer behördlichen Genehmigung gerade nicht wirksam geworden sei.
Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Genehmigung für den Gesellschaftsvertrag / Satzung eine zwingende Formvorschrift ist. Trotz des wirtschaftlichen Interesses für die schnelle Inbetriebnahme des EJV oder CJV müssen daher vorherige Handlungen vermieden werden. Wichtig ist daher eine Vertragsgestaltung, wonach die Pflichten erst nach dem Wirksamwerden des Vertrages zu erfüllen sind, da erst danach auch entsprechende Sanktionen bei Pflichtverletzung durchsetzbar sind.