U.S.Supreme Court – Entscheidung zu Anwaltshonoraren.

Höchstricherliche US-Entscheidung zur Frage, wann Anwälten ein „Extra“ (hohes) Honorar zugestanden werden darf – nunmehr nur noch in besonderen Fällen.  Artikel von law.com; Tony Mauro and Marcia Coyle, 04-22-2010: The U.S. Supreme Court had good and bad news for lawyers Wednesday in a pair of decisions, one on attorney fee awards case. Weiterlesen
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What Steps Can Lead to a Reduction in a FCPA Fine?

Interessanter Artikel zum Frage, welche Massnahmen und welche Art der Zusammenarbeit seitens der Unternehmen von den US-Behörden strafmildernd gewürdigt wird, wenn es um Verstöße gegen den Foreign Corrupt Practices Act geht. Daraus können auch deutsche Firmen eine Lehre ziehen. Weiterlesen

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Produkthaftung in den USA , Kurzübersicht Teil 5

Abschnitt III (Abschnitt I = die drei Anspruchsgrundlagen, Abschnitt II die Ersatzpflichtigen, siehe die Blogartikel der letzten Tage) , Gesetzliche und vertragliche Freistellung

Anders als bei dem Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Schädigern kommt es bei der Freistellung (indemnity)  zu einer vollständigen Schadensüberwälzung. Eine derartige Freistellung kann sowohl kraft Gesetzes als auch kraft vertraglicher Vereinbarung entstehen. Weiterlesen

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BP- US-Klage mit Strafschadensersatz

Die nachfolgend beschriebene Klage gegen BP ist insoweit erwähnenswert, als sich dieses Verfahren nun mit der Thematik Strafschadensersatz / Punitive Damages auseinandersetzen muss. Im Exxon Valdez Fall wurde in letzter Instanz ein solcher nicht zuerkannt. Der 20 USD Mrd Fund von BP zur Begleichung der Schäden umfasst keine Punitive Damages Ansprüche und könnte , wenn es zukünftig Urteile gegen BP gäbe, die Punitive Damages enthalten, ein schwerer finanzieller Schlag für BP sein. Die bisherigen eingeplanten Schadenskosten könnten sich leicht verdoppeln (und dann den Aktienkurs wieder auf Talfahrt schicken). Weiterlesen

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Patent Trolle auf dem Vormarsch, was tun?

Rechtzeitig „Hausaufgaben“ gegen Herstellerhaftung oder Haftungsdurchgriffsszenarien machen, Vorsorge für den worst case (wie zuletzt dann auch gegen die eventuell drohende Vollstreckung von US-Urteilen in Deutschland) treffen. Insbesondere gilt es die deutsche Muttergesellschaft gegen diese in der Regel unbegründeten, oftmals auch unzulässigen (keine gerechtfertige Gerichtszuständigkeit in den USA) Klagen der Patent Trolle (oftmals stehen Anwälte auch als Gesellschafter dahinter) , die allgemein gehaltene Patente nur zum Zwecke der Geldmacherei in großem Stile aufkaufen,  zu schützen.  Beobachten Sie den Markt der Patent Trolle, lassen Sie herausfinden, welche Gewerblichen Schutzrechte, die für Ihr Geschäftsmodell relevant sind, Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind und beobachten Sie Ihre Wettbewerber, denn eventuell sind diese bereits Opfer eines Patent Trolls.  Und kümmern Sie sich um Ihren auch US-tauglichen Versicherungsschutz (inkl. Rechtsverteidigungskosten – denn jeder trägt seine Kosten in der Regel selbst,  auch wenn er gewinnt) und stellen Sie die gesellschafts- und vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft auf sichere Füsse. Checken Sie insoweit auch über die Suchfunktion rechts außen die Einträge in diesem US-Blog zu den Themen Haftungsdurchgriff und Piercing The Corporate Veil. Und last but not least: Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Gute Vorarbeiten sind die halbe Miete. Und dazu gehört oftmals auch die gute Zusammenarbeit zwischen Inhouse Counsel / Syndikusanwalt und externem Anwalt mit entsprechender Praxiserfahrung.

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Produkthaftung in den USA , Kurzübersicht Teil 4

Nach Abschnitt I (= die drei Anspruchsgrundlagen, siehe die vorausgegangenen Tage) nun Abschnitt II. Ersatzpflichtige Personen

Ersatzpflichtig aus Produktgefährdungshaftung ist grundsätzlich jeder an dem gewerblichen in Verkehrbringen des Produkts Beteiligte. Hierzu gehören insbesondere Hersteller/Zulieferer, Großhändler, Einzelhändler, Importeure und Endverkäufer. Auf den Geschäftssitz der beteiligten Personen kommt es nicht an; damit können auch in Deutschland ansässige Hersteller oder Zulieferer, die ihre Produkte in die USA liefern, gegebenenfalls vor US-Gerichten verklagt werden. Weiterlesen

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Produkthaftung in den USA , Kurzübersicht Teil 3

Breach of Warranty: Die vertragliche Gewährleistungshaftung

Anders als die beiden anderen Anspruchsgrundlagen (strict liability und negligence) beruht die Haftung aus Gewährleistung (breach of warranty) auf der vertraglichen Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer: Die Pflicht zur Herstellung fehlerfreier Produkte wird vom Verkäufer vertraglich geschuldet. Rechtsgrundlage für die vertragliche Gewährleistungshaftung ist der Union Commercial Code (UCC), dessen Kaufrechtsteil mittlerweile – mit einzelnen Abweichungen – von allen US-Bundesstaaten (bis auf Louisiana) übernommen worden ist. Weiterlesen

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Produkthaftung in den USA , Kurzübersicht Teil 1

I. Haftungsgrundlagen

Produkthaftungsrecht ist in den USA aufgrund der sich überschneidenden und  konkurrierenden Haftungsgründe zunächst ausgesprochen unübersichtlich. Entsprechende Vorschriften finden sich nicht nur in zahlreichen produkt- oder branchenbezogenen Spezialgesetzen, sondern z.B. auch im Consumer Product Safety Act von 1992 (15 U.S.C. §§ 2051 – 2084) und in Produkthaftungsgesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Weiterlesen

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In den USA gegründete Corporation ist in Deutschland rechtsfähig, gleichgültig, wo ihr effektiver Verwaltungssitz liegt.

Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den USA gegründeten Gesellschaft nach dem deutsch-amerikanischen Handelsvertrag vom 29.10.1954 trotz tatsächlichen Verwaltungssitzes in Deutschland; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 – VIII ZR 155/02 Weiterlesen

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Zustellungen von deutschen Klagen in die USA – Frust und Lust

Für Zustellungen in die USA müssen die Regeln des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder
Handelssachen
beachtet werden. Und manch ein Gericht verhält sich dabei mehr oder weniger kundig, die Erfahrungen unsererseits sind quer durch die Republik (leider sehr) unterschiedlich. Enge Kooperation mit dem Gericht ist empfehlenswert (nicht jedes Gericht ist hierzu bereit und behandelt den Klägeranwalt eher als Bittsteller denn als „Gegenüber“ auf gleicher Augenhöhe, Dienstleistung = Fremdwort; Hartnäckigkeit unerlässlich) und stetes Nachfassen notwendig (die Kunst besteht dann darin, dass die Anrufe des Nachfragenden Anwalt – trotz „demütiger“ Haltung – nicht zunehmend als lästig empfunden werden, was besonders dann der Fall ist, wenn der oder die Angerufene nicht einmal – zum wiederholten Male – sagen kann, wo sich momentan die Gerichtsakte befindet und man sich am Besten erst in einer Woche wieder melden solle, und dies dann Woche für Woche).  Schon vor Einreichung der Klage sollte versucht werde, mit dem Gericht die Förmlichkeiten abzuklären, je mehr der Anwalt selber in die Wege leiten kann (z.B. Übersetzungen), desto besser.  Wie so oft gilt, dass der Ton die Musik macht, aber wenn auch dies nicht hilft, heißt es „Zähne zusammen beißen“ und immer wieder hartnäckig Nachfassen und fragen, was man selber tun könne, um z.B. die Zustellung zu beschleunigen.  Es gibt aber sehr rühmliche Ausnahmen bei Gerichten, die ihr Möglichstes tun, um eine – manchmal aufgrund drohender Klage in den USA extrem wichtig – schnelle Zustellung in die USA zu ermöglichen. Positive Erfahrungen hat NIETZER & HÄUSLER zuletzt mit den Gerichten in Trier und München gemacht, da überwog dann auch einmal die Lust gegenüber dem Frust.  Weiterlesen

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