US-Daten & Fakten

Hier finden Sie einige nützliche Daten & Fakten sowie erste Informationen über Land und Leute sowie die Wirtschaftliche Entwicklung: www.auswaertiges-amt.de

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US-Arbeitskosten

Artikel zu den US-Arbeitskosten: http://www.gaccny.com/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinfo_FAQ/FAQs_Labor_Cost.pdf

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Die deutschen Top 50 Firmen in den USA

Top 50 Ranking of German Firms in the US has new Number One: T-Mobile USA

by http://www.ahk-usa.com

New York, April 27, 2010 –  The latest Top 50 Ranking of German Firms in the U.S. conducted by the German American Chambers of Commerce based on the 2009 annual sales figures, demonstrates the robust condition of German firms in the U.S. – despite the recession and financial crisis. The total revenues of the Top 50 fell by only 7.5% from  $275 to $255 billion in comparison to last year’s ranking. 32 of the 50 firms reported mostly modest losses. 18 companies even showed increased sales numbers.

T-Mobile USA pushed Siemens USA from last year’s first place to become the new number one, although Siemens remains the biggest German employer having created 64,000 jobs. Robert Dotson, CEO of T-Mobile USA for the last 6 years, traces this success back to his company’s innovative products and pricing models: “While the recession has changed the spending habits for many consumers, we are extremely bullish on the opportunity to offer innovative products and data services (…).”

The relatively low decrease in the overall volume of sales of the Top 50 is contrasted with the number of job cuts over the same period. The Top 50 German firms decreased their work force by 14% to 412,000, down from 480,000. The automotive sector and steel industry were hardest hit.

Top50Ranking2009_GATMayJune2010.pdf

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US-Klage der 8./9. Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co.KG (Fortsetzung)

12.Mai 2010: Erweiterung des bisherigen Klagantrages.  Im Auftrag zahlreicher unabhängiger Filmstudios hat die US Copyright Group Klage gegen mehr als 20.000 BitTorrent-User eingereicht. Diese sollen Filmwerke der auftraggebenden Filmstudios illegal verbreitet haben. Darunter ist auch der deutsche Rechteinhaber 8./9. Boll Kino Beteiligungs GmbH & Co.KG.Wir verweisen insoweit auf den Blogeintrag vom 24.März 2010. Eine neue Art der Abmahnung, nur eben nun in den USA auf den Weg gebracht, zudem einträglicher ? Auf 89 Seiten werden Internet Protokoll Adressen aufgeführt, im nächsten Schritt (Discovery) wird man versuchen, auf die dahinter stehenden  Namen der (Internet) Adressbesitzer zu kommen.  Man kennt die Problematik aus deutschen Verfahren.

„Each Defendant is known to Plaintiff only by the Internet Protocol (“IP”) address assigned to that Defendant by his or her Internet Service Provider on the date and at the time at which the infringing activity of each Defendant was observed. The IP address of each Defendant thus far identified, together with the date and time at which his or her infringing activity was observed, is included on Exhibit A hereto. Plaintiff believes that information obtained in discovery will lead to the identification of each Defendant’s true name and permit the Plaintiff to amend this Complaint to state the same.

Verfahrensdokumente: Erste Klagerweiterung D.D.C._1-10-cv-00453_12; Exh 1 D.D.C._1-10-cv-00453_12_1

Die einzelnen bisherigen Verfahrensschritte sowie einen Webartikel hier … Weiterlesen

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US-Gesellschaftsrecht

(Auszug www.gtai.de)

Das amerikanische Gesellschaftsrecht kennt allgemein drei unterschiedliche Rechtsformen: Weiterlesen

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US-Produkthaftung

(Auszug www.gtai.de) Die Produkthaftung ist überwiegend einzelstaatlich geregelt. Das amerikanische Wirtschaftsministerium (Department of Commerce) hat nur ein unverbindliches Mustergesetz veröffentlicht (Model Uniform Products Liability Act), an dem sich die einzelnen Bundesstaaten orientieren können. Hinweis: NIETZER & HÄUSLER . Wirtschaftskanzlei mit u.a. Schwerpunkt US.Unternehmensrecht,  kann Ihnen inhouse in einem Seminar die Details erläutern und Ihnen die für Ihre Firma relevanten Haftungsszenarien inklusive Durchgriffshaftungsrisiken praktisch aufzeigen). Weiterlesen

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US-Gewährleistung

(www.gtai.de)

Das Gewährleistungsrecht, das in der fast ausschließlichen Regelungskompetenz der einzelnen Bundesstaaten liegt, ist durch den Uniform Commercial Code (UCC), der in nahezu allen Bundesstaaten gilt, weitgehend vereinheitlicht. Weiterlesen

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Die GmbH&Co.KG im amerikanischen Recht

Hinweisen wollen wir auf eine interessante Arbeit in “ Schriften zum Internationalen Recht; SIR 93″:

Die Limited Partnership with a Corporate General Partner ist das U.S.-amerikanische Pendant zur GmbH & Co. KG des deutschen Rechts. Parallelen und Unterschiede in der Ausgestaltung dieses gesellschaftsrechtlichen Hybrids in den beiden Jurisdiktionen sind Gegenstand der Arbeit. Weiterlesen

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Zuständigkeit US-Amerikanischer Gerichte für internationale Rechtsstreitigkeiten

Deutsche Unternehmen stehen der US-Amerikanischen Zivilgerichtsbarkeit oftmals skeptisch gegenüber. Viele verbinden mit ihr „fishing expeditions“ im Rahmen der pre-trail discovery, medienträchtige class actions, exzessive Anwaltskosten, unberechenbare jury trials und unverhältnismäßig hohe punitive damages. Gerade die Kombination aus class action, punitive damages, pre trial discovery und fehlendem Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei  zwingt ein beklagtes Unternehmen oftmals in einen Vergleich, auch wenn der Klageanspruch gänzlich unbegründet ist. Hinzu kommt, dass die US-Gericht eine sehr weit reichende internationale Zuständigkeit für sich beanspruchen. Dadurch kann sich letztendlich jedes Unternehmen, welches zu den USA Berührungspunkte aufweist, in der Rolle des Beklagten in einem US-Gerichtsverfahren wieder finden. Weiterlesen

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US-Besonderheiten des Anstellungsvertrags eines ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafters nach einem Unternehmenskauf

Der Anstellungsvertrag eines ausscheidenden geschäftsführen­den Gesellschafters, der im Zuge eines Unternehmenskaufs ver­einbart wird, kann verschiedenen Zwecken dienen. Zum Beispiel kann der Anstellungsvertrag einen sanften Übergang und eine Übertragung des Wissens des Gesellschafters auf den Nachfol­ger sicherstellen. Weiterlesen

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