Sensibilisierung für Besonderheiten bei deutsch-amerikanischen Handels- und Vertragsbeziehungen

Im Hinblick auf in der Presse immer wieder publizierte Artikel zur Gefahr von US-Sammelklagen und der Gefahr für deutsche Unternehmen, folgende praktische Hinweise für Unternehmen, die in den USA tätig sind; im übigen gilt „Ruhig Blut bewahren“.
Der Unternehmer muss bei deutsch-amerikanischen Wirtschaftsbeziehungen vor allem beachten, dass im amerikanischen Recht angesichts seiner Common Law Tradition ein völlig anderer Hintergrund für die Technik der US-Vertragsgestaltung besteht. Wegen fehlender kompletter Kodifizierung des Rechts wird auf die Ausarbeitung individueller Verträge in den USA schon immer erheblich mehr Gewicht gelegt. Amerikanische Verträge sind wesentlich umfangreicher und unterscheiden sich in der Systematik. Die Übernahme amerikanischer Rechtsbegriffe, ohne diese verstanden zu haben, kann zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen. Deshalb raten auch die deutschen Wirtschaftsverbände, bereits in einem frühen Verfahrensstadium Anwälte einzuschalten, die sich in beiden Rechtssystemen nachweislich auskennen.  Zuständigkeit US-Amerikanischer Gericht für internationale Rechtsstreitigkeiten.

Deutsche Unternehmen stehen der US-Amerikanischen Zivilgerichtsbarkeit oftmals skeptisch gegenüber. Viele verbinden mit ihr „fishing expeditions“ im Rahmen der pre-trail discovery, medienträchtige class actions, exzessive Anwaltskosten, unberechenbare jury trials und unverhältnismäßig hohe punitive damages. Gerade die Kombination aus class action, punitive damages, pre trial discovery und fehlendem Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei zwingt ein beklagtes Unternehmen oftmals in einen Vergleich, auch wenn der Klageanspruch gänzlich unbegründet ist. Hinzu kommt, dass die US-Gerichte eine sehr weit reichende internationale Zuständigkeit für sich beanspruchen. Dadurch kann sich letztendlich jedes Unternehmen, welches zu den USA Berührungspunkte aufweist, in der Rolle des Beklagten in einem US-Gerichtsverfahren wieder finden.

Effektiven Schutz gegen einen US-Amerikanischen Gerichtsstand können nur sorgfältig formulierte Gerichtsstandsvereinbarungen oder Schiedsklauseln bieten. Kein Schutz durch eine Schieds- oder Gerichtsstandsvereinbarung ist freilich gegenüber Dritten zu erreichen, mit denen der Beklagten kein Vertragsverhältnis unterhält, etwa in Produkthaftungsfällen. Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen in die USA unterhalten, müssen stets den Überblick über ihre Kontakte in den USA behalten und sich darüber im Klaren sein, mit welchen US-Bundesstaaten sie den so genannten Minimum Contact unterhalten.

Außerdem kann es sich empfehlen, bei einer drohenden Klage Reiseverbote gegenüber leitenden Mitarbeitern auszusprechen, um einer Zustellung zu entgehen.

Ist eine Klage den USA erhoben worden, sollte das deutsche beklagte Unternehmen zunächst prüfen lassen, ob die Zustellung in Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen erfolgte und gegebenenfalls die Zustellung unverzüglich und vor der Einlassung zur Sache zurückweisen. Wurde die Klage vor einem State Court erhoben, sollte der Beklagte darüber hinaus unter Wahrung der 30-Tages-Frist die Verweisung zum Federal District Court beantragen.

Den entweder über eigene Tochtergesellschaften oder mittels Vertragshändler in den USA tätigen Firmen ist zu empfehlen, bereits bei den ersten Androhungen von US-Prozessen durch (vermeintliche) Geschäftspartner über Abwehrmechanismen nachzudenken, z. B. Separierung von prozessrelevanten Informationen von sonstigen Geschäftsdaten (sonst können Ihre Geschäftsgeheimnisse gefährdet sein), Aufbereitung des Sachverhalts an Hand von Protokollen, Aktenvermerken und eidesstattlichen Erklärungen oder durch Erhebung einer so genannten negativen Feststellungsklage in Deutschland um einem US-Verfahren zuvor zu kommen. Bei einer solchen Klage handelt es sich um eine Klage mit dem Antrag, dass das Gericht feststellen möge, dass ein Anspruch, der vom (vermeintlichen) Geschäftspartner z. B. in diversen Schriftwechsels geltend gemacht oder dessen gerichtliche Durchsetzung angedroht wurde, gerade nicht besteht. Die Erhebung einer solchen Klage in Deutschland hat u. a. den Vorteil, dass die Kosten wesentlich geringer und überschaubar sind und dass im Übrigen ein solches Verfahren die Erhebung einer zweiten Klage, nämlich dann durch den (vermeintlichen) Geschäftspartner in den USA, verhindert.

Im übrigen sollten Sie Ihre US-Tätigkeit hin und wieder auch anhand von einer Checkliste „USA“ überprüfen.

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