Diese Überschrift war in diversen deutschen Tageszeitungen zu lesen. Ob in den Iran geliefert werden darf, beantwortet ein deutsches Unternehmen in der Regel durch Einholung entsprechender Informationen / Genehmigungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Als aber auch in den USA tätiges Unternehmen (z.B. mittels Tochtergesellschaft) oder mit einem mit US-Amerikanern besetzten Organ der deutschen Gesellschaft müssen zusätzlich die Vorgaben des U.S. Office of Foreign Assets Control beachtet werden (hierzu auch diverse Einträge im Blog / Suchwort „OFAC“); Missachtung zieht schwere Strafen nach sich.
NIETZER®. Unternehmensrecht
- Schrems II – EU US Privacy Shield unwirksam. Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien rechtswidrig. Bußgelder und Betriebsschließungen drohen.
- Geschäftsgeheimnisgesetz – Unternehmen sollten Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen überprüfen sowie geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
- BGH folgt EuGH (Planet49): Voreingestelltes Ankreuzkästchen (Opt-Out) stellt keine rechtmäßige Einwilligung für den Einsatz von Werbe- und Tracking Cookies dar
- Corona Soforthilfe Geld ist unpfändbar
- „Coronarecht“ – SARS-CoV-2 und die rechtlichen Folgen
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