US-RECHT – REDUZIERUNG DES PRODUKTHAFTUNGSRISIKOS

Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen können und in Betracht ziehen sollten, um das Risiko der US.amerikanischen Produkthaftung sowie das ihrer Manager und Inhaber weiter zu reduzieren.

Zum Beispiel:

– Die Eindeckung einer Produkthaftungsversicherung für US-Märkte und die Überprüfung des Deckungsumfang einer solchen Versicherung (Unser Kooperationspartner ist die Dr.Friedrich E. Hörtkorn GmbH, seit 2008 auch direkt in den USA über deren Joint Venture Hörtkorn – JKJ, Inc. in Philadelphia);

– Schaffung entsprechender Unternehmensstrukturen;

– die Einführung und Befolgung bestimmter interner Geschäftspolitik, -abläufe und deren Aufzeichnung;

– Aufnahme von Klauseln in Verträgen mit Herstellern, Vertriebshändlern, Verkaufsagenten, Gemeinschaftsunternehmen und dergleichen;

– Klauseln in Allgemeinen Verkaufsbedingungen;

– die Erarbeitung richtiger Reaktionsweisen bei Inanspruchnahmen in zukünftigen oder aktuellen Produkthaftungsfällen;

– Regelmäßige rechtliche Überprüfung

Nietzer & Häusler hilft Ihnen, entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen, auszuwählen, zu entwickeln, und umzusetzen. Solche Maßnahmen können nicht nur das Risiko „amerikanischer“ Produkthaftung mindern, sondern das weltweite Risiko für ein Unternehmen, seine Manager und Inhaber. Die Erörterung der Strategien und Taktiken, die deutsche Unternehmen (oder ihre Tochtergesellschaften) im Hinblick auf US-Produkthaftungsklagen oder deren Androhung im Einzelnen verfolgen können, würde den Rahmen eines Newsletters sprengen. Hierzu nur der folgende Hinweis:

Sollte ein aktueller oder potentieller Kläger oder Klägeranwalt wegen einer aktuellen oder potentiellen US-Produkthaftungsklage gegen Sie zu Ihnen Kontakt aufnehmen, antworten Sie nicht, weder schriftlich noch mündlich. Vielmehr sollten Sie uns umgehend konsultieren, damit wir Ihnen Verhaltensempfehlungen geben können. In einigen Fällen würden wir die Antwort für Sie entwerfen. Es kommt nicht selten vor, dass der Anwalt eines potentiellen Klägers Ihnen ein Schreiben übersendet, mit der
Bitte es unterschrieben zurückzusenden, in dem Sie auf die förmliche Zustellung verzichten oder sich mit einer vereinfachten Zustellung (z.B. durch die Post)  einverstanden erklären sollen. Solange wir Ihnen keinen anderen Rat geben, sollten Sie einer solchen Bitte nicht nachkommen, denn normalerweise wird der Kläger für die wirksame Zustellung an Sie ein langwieriges, formelles Verfahren durchlaufen müssen, das mehrere Monate dauern kann. Die Tatsache, dass ein Kläger eine Klagschrift bei einem bestimmten amerikanischen Gericht gegen Sie eingereicht hat, heißt nicht, dass das Gericht auch gegen Sie, die deutsche Partei, vorgehen kann. Eine wichtige Voraussetzung für die Begründung der „persönlichen Zuständigkeit“ des Gerichts besteht darin, dass der Kläger die Klage wirksam zustellen und dies gegenüber dem Gericht auch nachweisen muss.

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