Im „Vorfeld“ drohender US-Klagverfahren findet sich häufig in diverser schriftlicher Kommunikation der Begriff „Attorney-Client Privilege and Work Product“ (oftmals auch entweder / oder). Worum handelt es sich hier? Weiterlesen
„Attorney-Client Privilege“ und „Work Product“
US-Klagen von Vertragshändlern gegen die Kunden des Herstellers und den Hersteller selbst
Was mit einem US-Vertragshändler alles schieflaufen kann: 2007 – 2010, Briese USA, Inc. gegen Milk Studios, LLC und Briese Lichttechnik Vertriebs GmbG (zugleich Widerklage), UNITED STATES DISTRICT COURT, CENTRAL DISTRICT OF CALIFORNIA (Western Division – Los Angeles) wegen Markenverletzung: Gehen Sie auf den US-Blog www.gerichtsreporter.info. Weiterlesen
US-Klage gegen Milk Studios und Briese GmbH
2007 – 2010, Briese USA, Inc. gegen Milk Studios, LLC und Briese Lichttechnik Vertriebs GmbG (zugleich Widerklage), UNITED STATES DISTRICT COURT, CENTRAL DISTRICT OF CALIFORNIA (Western Division – Los Angeles) wegen Markenverletzung, diverse Verfahrensdokumente: Klage des Vertragshändlers Briese USA, Inc. gegen den Kunden Milk Studios des Herstellers Briese GmbH, Klagabweisungsantrag Milk Studios 2, Klagabweisungsantrag Milk Studios 1, Beschluss Verweisung nach Kalifornien, Briese Inc Klage 2 in Kalifornien, Status Report re Settlement iS Briese, Erledigung iS Briese – Stipulation for Dismissal and Release, Erweiterer Klageabweisungsantrag iS Briese
Interessante Lektüre um zu sehen, wie aufwendig sich Dinge entwickeln können, wenn man seinen Vertragshändler in den USA nicht unter Kontrolle hat bzw. man nicht vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit diesem die Nutzung und Registrierung von Markenrechten vertraglich geregelt hat. Selbst wenn man nach langer und teurer Verfahrensdauer Etappen- oder gar Endsiege erreichen sollte, zahlt man einen hohen Preis – denn die Prozesskosten werden in aller Regel in den USA nicht erstattet. Mangelhafte Vertragsvorbereitung und Gutgläubigkeit gegenüber ihrem Vertragshändler kamen schon manches deutsches Unternehmen teuer zu stehen, nämlich insbesondere dann, wenn man die Vertragsbeziehung beenden wollte.
US.Klagen – Verteidigungsstrategie
Schafft die negative Feststellungsklage einer Inländischen Muttergesellschaft die örtliche Zuständigkeit für eine Klage der ausländischen Tochtergesellschaft?
Während sich eine deutsche Muttergesellschaft durch eine Negative Feststellungsklage vor einer drohenden Klage im Ausland zu schützen vermag -wenn der ausländische Staat das Verbot doppelter Rechtshängigkeit befolgt- gilt das nicht zugleich für die ausländische Tochtergesellschaft. Für sie besteht nicht die Möglichkeit, aufgrund einer besonderen „Nähe“ oder aus einem besonderem „Sachzusammenhang“ ebenfalls durch ein deutsches Gericht, unter Umständen als Streitgenosse, sich dieser Klage beizutreten bzw. zu erwehren. Vielmehr wird auch in diesem Fall das Gericht die allgemeinen Zuständigkeits- bzw. Prozessvoraussetzungen durchprüfen und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen die Klage zulassen. Weiterlesen
US-Klage gegen Bayer Schering Pharma AG
18.Februar 2010, Brown et al gegen Bayer et al, U.S. District Court Southern District of Florida (West Palm Beach), wegen Produkthaftung, Klageschrift in Sachen Trasylol) ) : Klage gg Bayer Schering Pharma AG
US-Klage gegen Schneider GmbH & Co KG
24.Februar 2010, Gerber Scientific International Inc v. Schneider GmbH & Co KG et al,U.S. District Court Northern District of Texas (Dallas), wegen Patentverletzung Klageschrift: Klage gg Schneider GmbH & Co.KG
US-Klage gegen WestLB AG
22.Februar 2010, Klage der Metro Funding Corp. et al gegen WestLB AG, United States District Court for the Southern District of New York, wegen Vertragsbruch; Klageschrift: Klage gg WestLB AG
US.Motion to Dismiss
Der entscheidende Antrag in US.Verfahren in Fällen offensichtlich Unzuständigkeit des US-Gerichts für eine Klage gegen ein deutsches Unternehmen ist die Motion to Dismiss. Weiterlesen
US.Joint Defense Agreements und was man hierüber wissen sollte.
NIETZER & HÄUSLER begleitet deutsche Unternehmen in US.Verfahren Seite an Seite mit vor Ort tätigen US.Prozessanwälten, sei es um ein „kontrollierendes“ Auge betreff Strategie und (insbes. Kosten) Effizienz zu werfen, sei es um US.Verfahrenseigenheiten den deutschen Mandanten verständlich zu machen, sei es um den US.Kollegen zuzuarbeiten oder sei es um notwendige Massnahmen oder Verfahrenshandlungen im Hinblick auf Abwehrmassnahmen in Deutschland jetzt oder später sichergestellt zu wissen. Ein Thema, das es hierbei hin und wieder anzugehen gilt, sind Joint Defense Agreements in den Fällen, in welchen mehrere Firmen verklagt werden und es sinnvoll erscheinen kann, die Kräfte zu bündeln. Nachfolgend Wiedergabe eines nützlichen US.Artikels, erschienen in der Fachzeitschrift der American Bar Association, deren Mitglied NIETZR&HÄUSLER ist. Weiterlesen
Änderung der BGH–Rechtsprechung betreffend Umsetzung ausländischer Schiedssprüche (Hier:USA)
Der BGH hat in seiner am 2. Juli 2009 verkündeten Entscheidung seine eigene Rechtsprechung revidiert.
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein Urteil des Superior Court in Kalifornien / USA für vollstreckbar erklärt werden kann, dass ein zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch des International Arbitration Tribunal bestätigt. NIETZER & HÄUSLER hat die US-Klägerseite vertreten. Weiterlesen