Nomos News und BP

Berichterstattung zu BP durch Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG,  Redaktion „Kanzleien in Deutschland“ “ Sammelklagen können BP Milliarden kosten.“

http://kanzleihandbuch.de/wordpress_nomos_notabs/?p=1232

Auszugsweise:

„Prof. Wolf M. Nietzer von der Heilbronner Wirtschaftskanzlei Nietzer & Häusler, der eine Zulassung als Anwalt in New York besitzt, bezifferte den voraussichtlichen Schaden für BP gegenüber Kanzleien in Deutschland in die Milliarden:

“Hier wird voraussichtlich eine Schadenssumme auf BP zukommen, die in die Milliarden geht. Wenn man der Berichterstattung Glauben schenken darf, hätte ein fernsteuerbares Ventil, das bei Bohrungen in Brasilien und Norwegen Pflicht ist, die Katastrophe möglicherweise verhindern können. Eine Verletzung von ’state of the art’ würde die Verurteilung zum Strafschadensersatz, im US-Recht ‘punitive damages’ genannt, sehr wahrscheinlich machen, da die Amerikaner den Vergleich, welcher Welt-Standard bei vergleichbaren Bohrungen besteht, sehr ernst nehmen, insbesondere bei einem Unternehmen, das global agiert und alle Standards kennt. Zwar beruft sich BP wohl darauf, dass das fernsteuerbare Ventil vor Ort nicht verpflichtend gewesen sei, es ist aber von Greenpeace schon berichtet worden, dass der Konzern eine entsprechende Verpflichtung durch Lobbyarbeit im Senat selbst mit verhindert hat. Darüber hinaus ist ein weiterer Maßstab für die Höhe von Punitive Damages, wie sich ein Unternehmen in der Vergangenheit verhalten hat. BP musste bereits in der Vergangenheit für Bohrunglücke zweistellige Millionenbeträge an Strafen und Schadensersatz an Behörden und Kläger zahlen. Dies sind somit bereits zwei Faktoren, die für Urteile mit hohem Schadensersatz sprechen”, so Prof. Nietzer.“

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US-Sammelklage gegen BP (Fortsetzung)

7.Mai 2010;

05/07/2010 5// <![CDATA[
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MOTION to Stay of Proceedings Pending Transfer by the Judicial Panel on Multidistrict Litigation by BP Products North America Inc. (Attachments: # 1 Exhibit A, # 2 Exhibit B)(Brooks, William) (Entered: 05/07/2010)

BP hat in Alabama den gerichtlichen Antrag zur Bündelung eines Großteils der bislang bereits mind.  70 anhängigen Klageeverfahren zur Koordinierung durch ein einziges Gericht gestellt. Hier der Antrag mit der Begründung im einzelnen, hieraus lässt sich der bisherige Status Quo der Anzahl eingereichter Klagen (sehen Sie auch die Anlagen) entnehmen.BP MD Litigation. Exhibit 1, Exhibit 2.

Zu BP-Klagen im übrigen mehrere  Einträge im Blog unter dem 6.Mai 2010. Gesetzliche Grundlage des Antrags ist 28.USC § 1407, hier bei Interesse mehr. Weiterlesen

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US-Sammelklage (South African Apartheid Litigation), u.a. gegen die Rheinmetall AG und Daimler AG

31.12.2009; Das Gericht (UNITED STATES DISTRICT COURT SOUTHERN DISTRICT OF NEW YORK) lehnte den Antrag der Beklagten ab, die bislang vom Gericht  vertretene Auffassung, wonach die Alien Tort Statute auf  Gesellschaften (Corporations) und somit auf die Beklagten anwendbar sei, zur gesonderten Überprüfung durch das Berufungsgericht zuzulassen. Damit erfüllt sich die von den Beklagten mit dem Antrag auf Überprüfung verknüpfte Hoffung „Certification of the corporate liability question to the Second Circuit could eliminate the need for that extensive undertaking, as well as the need for proceeding with other aspects of this “protracted and expensive litigation.” nicht und die bereits seit 2003 anhängige Sammelklage nimmt ihren weiteren (kostenträchtigen) Lauf. Sehen Sie hierzu auch den Eintrag vom 6.Februar 2010 im US Blog  www.usa-recht.de

MEMORANDUM ORDER AND OPINION: For the aforementioned reasons, defendants‘ motion for certification of an interlocutory appeal on the issue of corporate liability is denied. The Clerk of the Court is ordered to close this motion (02 MDL 1499, No. 219; 02 Civ. 4712, No. 132; 02 Civ. 6218, No. 174; 03 Civ. 1024, No. 55; and 03 Civ. 4524, No. 129). (Signed by Judge Shira A. Scheindlin on 12/31/2009) Filed In Associated Cases: 1:02-md-01499-SAS, 1:02-cv-04712-SAS, 1:02-cv-06218-SAS, 1:03-cv-01024-SAS, 1:03-cv-04524-SAS(jpo) (Entered: 12/31/2009); Motion for certification of interlocutory appeal denied

MEMORANDUM OF LAW in Support re: (129 in 1:03-cv-04524-SAS, 174 in 1:02-cv-06218-SAS, 219 in 1:02-md-01499-SAS, 132 in 1:02-cv-04712-SAS, 55 in 1:03-cv-01024-SAS) MOTION for Certificate of Appealability.. Document filed by Daimler AG, Ford Motor Company, International Business Machines Corporation. Filed In Associated Cases: 1:02-md-01499-SAS, 1:02-cv-04712-SAS, 1:02-cv-06218-SAS, 1:03-cv-01024-SAS, 1:03-cv-04524-SAS(Florence, Justin) (Entered: 12/28/2009): Motion of Daimler et al

Wenn Sie der gesamte (sehr interessante) Docket Report interessiert, dann lesen Sie hier weiter. Weiterlesen

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US-Annual Report Pflicht für Firmen – Fristen!

„Corporate Annual Report“ und „Franchise Tax Payments“.

US-„Corporations“ , die (sinnvollerweise) nach dem Recht des Staaes Delaware gegründet wurden, müssen jedes Jahr bis spätestens 1.März ihren „Annual Franchise Tax Report“ einreichen, bei Verspätung erhöht sich unter anderem die Filing Fee. Beachten Sie diese Frist. Wenn die Delaware-Gesellschaft zudem, was die Regel ist, in einem anderen US-Bundestaat Geschäfte betreibt („doing business“), dann wird auch in jedem dieser anderen US-Bundesstaaten ein entsprechendes Filing inneerhalb der jeweiligen Bundesfristen notwendig. Grundsätzliches  ist die Frage nach der Notwendigkeit anderweitiger Registrierung einer Gesellschaft gerade bei  Tochtergesellschaften deutscher Firmen einfach zu beantworten (Sitz des Headquarter).

Wenn Sie aber einmal wissen möchten, wie kompliziert es alleine schon beim Versuch werden kann, die entsprechende Definition nach US (gesellschaftsrechtlichem) Fallrecht zu verstehen,  der kann hier weiterlesen und die Definition des „doing business“ nach dem New Yorker Recht zu begreifen versuchen. Weiterlesen

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U.S.relevante Rechtsprechung zur Beachtung im deutsch – amerikanischen Geschäftsverkehr

Klauseln betreffend Pauschaliertem Schadensersatz ( Ziffer 1 – 4) in Verträgen sind in den USA zulässig, Vertragsstrafeklauseln (Ziffer 5 – 12) dagegen in der Regel nicht. Die nachfolgenden Entscheidungen (aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung / Case Law nicht abschließend) müssen bei der Gestaltung von Verträgen mit U.S.amerikanischen Geschäftspartnern beachtet werden. Anwaltlicher (US) Rechtsrat ist unabhängig hiervon unabdingbar. Weiterlesen

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US-Extraterritorialität

Informationsweise ein Urteil des Supreme Court , welches auch im Wirtschaftsverkehr von Relevanz  ist, da es wenigstens einmal auch der Vorliebe unterer U.S.amerikanischer Bundesgerichte und dem Drang vieler dortiger Richter zur Extraterritorialität (Anwendung U.S.Recht auf Sachverhalte außerhalb der USA) Einhalt gebietet, sich unter Berufung auf den Alien Tort Claims Act auch für Entschädigungsklagen wegen behaupteter Menschenrechtsverstöße im Ausland, an denen ausländische Unternehmen beteiligt gewesen seien oder von denen sie profitiert haben sollen, zuständig zu erklären, wenn die Klage ansonsten jeder Rechtsgrundlage entbehrt.

Sosa v. Alvarez-Machain; Az.: 03-339 vom 29. Juni 2004: Weiterlesen

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US-Discovery (Beweiserhebung) als flankierende Maßnahme zu in Deutschland anhängigen Verfahren

Mit Hilfe einer Vorschrift des amerikanischen Bundesrechtes können auch deutsche Unternehmen über ein spezielles Beweiserhebungsverfahren in den USA dazu gezwungen werden, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Unterlagen herauszugeben. Derartige weitgehende Regelungen sieht das deutsche Zivilprozessrecht nicht vor. Es gibt diverse Ausnahmen, die die Anwendbarkeit dieser speziellen Verfahrens- und Beweiserhebungsvorschrift für ausländische Unternehmen unzulässig macht (Umgehung von Entscheidungen des Heimatlandes des ausländischen Unternehmens, Verletzung des Gebots der Chancengleichheit, etc.).

Wegweisende US-Entscheidung: Intel Corp. v. Advanced Micro Devices, Inc. , 21. Juni 2004: Der Oberste Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren beschlossen, dass AMD vor einem Bundesinstanzgericht nach 28 USC §I782(a) Beweishilfe für ein kartellrechtliches Untersuchungsverfahren vor der EU-Kommission verlangen darf. Wie diese im Einzelfall aussieht, muss das Untergericht entscheiden. Diese Entscheidung ermöglicht der Antragstellerin im EU-Verfahren trotz des von ihr angeregten, der EU abgelehnten Weges eines Beweismittel – Rechtshilfeverfahrens zwischen EU und USA, direkt die Beweise durch ein US-Gericht vom Antragsgegner zu beschaffen. Dabei ist unerheblich, ob die in den USA angeforderte Beweisvorlage durch den Antragsgegner nach EU-Recht zulässig wäre. Bisher hatten die Obergerichte unterschiedliche Auffassungen zur Frage des foreign discoverability requirements erörtert. Das Höchstgericht weigert sich, solch eine Bedingung in das Gesetz hineinzulesen. Ob die Beweisausforschung im Ausland eingeschränkter ist, als in den Vereinigten Staaten, wird nun unerheblich.

Diese Entscheidung wurde nunmehr am 26.Januar 2010im Rahmen eines entsprechenden US-Beweisantrages der IKB Deutsche Industriebank AG gegen die  Putnam Advisory Company, LLC bestätigt . Details zu dieser interessanten Entscheidung sind zu finden im US-Blog www.gerichtsreporter.us einschließlich der Verfahrensdokumente.

Diese Entscheidung ermöglicht einem Antragsteller direkt Beweise durch ein US-Gericht, sofern dies in den USA vorliegt, vom Antragsgegner zu beschaffen. Dabei ist es unerheblich, ob die in den USA angeforderten Beweise durch den Antragsgegner nach dem Recht seines Heimatlandes (z.B. Deutschland) unzulässig wäre. Ohne an dieser Stelle auf Detaills einzugehen, müssen sich Unternehmen bewusst machen, dass die in den USA vorhandenen Beweisvorschriften andere sind, als in Deutschland und dies erheblichen Einfluss auf den Ablauf von Wirtschaftsprozessen hat. Das in den USA erlaubte (in Deutschland unzulässige) Beweismittel des Ausforschungsbeweises muss schon im Vorfeld bei der Strukturierung der hrer internen Firmenorganisation und Dokumentenmanagement berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie in den USA eine Tochtergesellschaft besitzen oder zu erichten planen.

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US-Kage gegen die IKB Deutsche Industriebank AG

5.Mai 2010: Der Antrag der IKB sowie von Herrn Stefan Ortseifen auf  Klageabweisung (Sammelklage mit auch Anträgen auf Verteilung zu Strafschadensersatz wurde am 16.Oktober 2009 erhoben) wurde abschlägig beschieden, das US-Beweisverfahren nimmt seinen Gang. Gegenstand der Klage einer Vielzahl von Klägern ist der Zusammenbruch des strukturierten Investmentvehikels „Rhinebridge“. Das Verfahren nimmt nun unerbittlich seinen Gang, die Kosten für die Verteidigung werden immens sein.  Die Klageschrift gibt interessante Einblicke in „Rhinebridge“.

Beklagte sind: IKB DEUTSCHE INDUSTRIEBANK AG, IKB CREDIT ASSET MANAGEMENT GmbH,  MOODY’S INVESTORS SERVICE, INC., MOODY’S INVESTORS SERVICE LIMITED,
THE McGRAW HILL COMPANIES, INC. (d/b/a STANDARD & POOR’S RATINGS SERVICES), FITCH, INC., WINFRIED REINKE and STEFAN ORTSEIFEN,

OPINION AND ORDER: For reasons further set forth in said Order, IKB’s motion to dismiss is denied. Ortseifen’s motion to dismiss for lack of personal jurisdiction is denied with leave to renew after the completion of limited discovery. This discovery shall be completed within ninety days of the date of this Order. The Clerk of the Court is directed to close these motions (in 09 Civ. 8387, Docket Nos. 51, 56; in 09 Civ. 8822, Docket Nos. 46, 78). (51 in 1:09-cv-08387-SAS). MOTION to Dismiss for Lack of Jurisdiction filed by Stefan Ortseifen, (56 in 1:09-cv-08387-SAS) MOTION to Dismiss for Lack of Jurisdiction filed by IKB Credit Asset Management, GmbH, IKB Deutsche Industriebank AG, (78 in 1:09-cv-08822-SAS) MOTION to Dismiss for Lack of Jurisdiction filed by Stefan Ortseifen, (41 in 1:09-cv-08822-SAS) MOTION to Dismiss the Complaint filed by Fitch, Inc. (Signed by Judge Shira A. Scheindlin on 5/3/10) (db) (Entered: 05/04/2010)

Verfahrensdokumente:  IKB and Ortseifen – Opinion and Order against these defendants, Ortseifen – Memo to support dismissal, Complaint v IKB et al

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US-Klage der IKB Deutsche Industriebank AG

25.Januar 2010 , Antrag der KB Deutsche Industriebank AG auf Durchführung des Beweisverfahrens gegen die  Putnam Advisory Company, LLC; United States District Court, District of Massachusetts (Boston), CIVIL DOCKET FOR CASE #: 1:10-mc-10024-RWZ.

Die IKB hat dieses Verfahren eingeleitet, um von Putnam Informationen zu erhalten, die  die IKB zur Verteidigung in einem im High Court of Justice in London, England, gegen die  Klage der  Calyon Credit Agricole CIB gegen die IKB benötigt. Die IKB nutzt die bestehende und interessante Möglichkeit des US-Zivilprozessrechtes ( APPLICATION FOR ORDER TO TAKE DISCOVERY PURSUANT TO 28 U.S.C. 6 1782) für ausländische Firmen, um an in den USA befindliche Unterlagen und Auskünfte heranzukommen, die in einem Verfahren außerhalb der USA, hier in England, von Nutzen sein sollen. Der High Court hat der IKB nicht erlaubt, im englischen Verfahren derartige Unterlagen / Auskünfte von Putnam zu erlangen, da Putnam nicht Partei im dortigen Verfahren gegen die IKB ist (“ IKB is not attempting to circumvent the requirements of the High Court, the English courts are receptive to this form of discovery, and the discovery sought is not unduly burdensome or intrusive.“).

Fakten zum Beweisverlangen: “ IKB’s application relates to litigation it is defending in the High Court of Justice in London, England (the „U.K. Litigation“). French bank Calyon Credit Agricole CIB („Calyon“) brought the U.K. litigation against IKB with respect to Calyon’s participation in a transaction known as Havenrock 11. Calyon claims in the U.K. Litigation that it incurred damages when it honored contractual commitments arising under a Put Option Agreement that IKB (allegedly) fraudulently induced Calyon to execute in connection with Havenrock 11. In defending Calyon’s allegations, IKB has raised defenses relating to-among other things-the various risks Calyon knowingly assumed in executing the Put Option Agreement and other Havenrock agreements. Among those risks are those associated with certain collateralized debt obligation („CDO“) assets that Calyon structured, arranged and marketed-many of which ultimately became the subject of Calyon’s obligations under the Put Option Agreement. JKB now seeks discovery from an entity-Putnam-that acted as collateral manager for a portion of those same CDO assets. IKB believes Putnam had substantial dealings with Calyon regarding its CDO business, including the structuring of those CDO assets and the analysis of the risks inherent in such investments.


Begründung und Erfüllung der Voraussetzungen des IKB’Antrags gemäß US-Zivilpozessrecht:
“  IKB’s application meets all of the statutory and discretionary requirements necessary to obtain discovery under Section 1782. As to the statutory requirements, IKB seeks discovery (i) from an entity (Putnam) whose headquarters are located in this district, (ii) for IKB’s use in defending a proceeding (the U.K. Litigation), (iii) that is pending in a foreign tribunal (London’s High Court of Justice), (iv) in which IKB (as defendant) is an interested party. IKB’s application also meets the discretionary factors enunciated by the Supreme Court in Intel Corp. v. Advanced Micro Devices, Inc. and its progeny: (i) Putnam is not a party to the U.K. Litigation; (ii) the English courts are receptive to-and actually encourage-discovery under Section 1782 and IKB’s application is not an attempt to circumvent the High Court of Justice’s proof-gathering requirements; and (iii) the discovery sought is neither unduly burdensome nor overly intrusive.“

Bereits am 26.Januar 2010 wurde dem Antrag stattgegeben.

Verfahrensdokumente IKB Memo ito support the Order, IKB Application for Order to take discovery, IKB – Order Granting Motion

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US-Klagen gegen BP -Übersicht

1 British Petroleum, P.L.C. (dft) alsdce 1:2010-cv-00222 380 05/04/2010
2 BRITISH PETROLEUM AMERICA INC (dft) flndce 5:2010-cv-00101 380 05/04/2010 05/04/2010
3 BRITISH PETROLEUM EXPLORATION & PRODUCTION INC (dft) flndce 5:2010-cv-00101 380 05/04/2010 05/04/2010
4 BRITISH PETROLEUM PLC (dft) flndce 5:2010-cv-00101 380 05/04/2010 05/04/2010
5 BRITISH PETROLEUM PRODUCTS NORTH AMERICA INC (dft) flndce 5:2010-cv-00101 380 05/04/2010 05/04/2010
6 BRITISH PETROLEUM AMERICA INC (dft) flndce 3:2010-cv-00143 380 05/04/2010
7 BRITISH PETROLEUM EXPLORATION & PRODUCTION INC (dft) flndce 3:2010-cv-00143 380 05/04/2010
8 BRITISH PETROLEUM PLC (dft) flndce 3:2010-cv-00143 380 05/04/2010
9 BRITISH PETROLEUM PRODUCTS NORTH AMERICA INC (dft) flndce 3:2010-cv-00143 380 05/04/2010
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